9. Februar 2011 von Hartmut Fischer
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BGH: Gasversorger ziehen wieder den Kürzeren

BGH: Gasversorger ziehen wieder den Kürzeren

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9. Februar 2011 / Hartmut Fischer

Es wird immer interessanter, sich gegen Preiserhöhungen des Gaslieferanten zu wehren, wenn man einen Sondervertrag mit ihm geschlossen hat. Immer wieder werden diese Versuche vom Bundesgerichtshof gekippt. So auch in dem am 09.02.2011 veröffentlichten Fall.

In dem Fall stritten sich ein Kunde mit seinem Gaslieferanten. Der Kunde bezog bereits seit 1993 sein Erdgas vom gleichen Lieferanten. 1995 kam es zu einer Tarifänderung. Hier wurden unter dem dem Oberbegriff „Heizgas-Sonderabkommen“ die Tarife R1 und R2 angeboten, die im  November 2001 durch die Tarife ESWE Komfort 1 und  2 abgelöst wurden. Der Kunde bezog sein Gas im Rahmen dieser Tarife. Hierfür gelten die „Bedingungen für ESWE KOMFORT GAS“. Dort heißt es:

„Preisänderungen und Änderungen der Bedingungen für „ESWE KOMFORT GAS“ werden nach öffentlicher Bekanntmachung in der örtlichen Presse wirksam. ESWE ist nicht zu Einzelbenachrichtigungen verpflichtet. ESWE KOMFORT GAS kann mit einer Frist von einem Monat von beiden Seiten gekündigt werden. ESWE weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht gemäß AVB § 32 Abs. 2 hin… Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden“ (AVBGasV) vom 21. Juni 1979 … .“

Jeweils zum 1. August 2004, Januar 2005, Oktober 2005, Juni 2006 und Oktober 2007 erhöhte der Gaslieferant seine Arbeitspreise.

Der Kunde beanstandete die Endabrechnungen der Jahre 2004 bis 2007. Vor Gericht verlangte er, feszustellen, dass die vom Gaslieferanten vorgenommenen Preisbestimmungen unwirksam seien. Außerdem solle festgestellt werden, dass die beanstandeten Endabrechnungen nicht fällig sind. Vom zuständigen Landgericht wurde die Klage jedoch – mit Ausnahme der Preiserhöhung zum 1. Oktober 2007 – abgewiesen. Der Kunde ging in Berufung, hatte aber auch dort keinen Erfolg. Anders bei der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).  der VIII. Zivilsenat des BGHs entschied, dass auch die anderen Preiserhöhungen unwirksam und deshalb die Ansprüche aus den entsprechenden Endabrechnungen nicht fällig sind.

Die Richter stellten fest, dass in diesem Fall § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden) nicht greift. dort heißt es: „Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.“ Im vorliegenden Fall ginges es jedoch nicht um allgemeine Tarife sondern um den als Sondertarif zu qualifizierenden Tarif ESWE KOMFORT.

Derm Unternehmen stehe auch kein wirksam vereinbartes vertragliches Preisänderungsrecht zu, da die Preisänderungsklausel der Allgemeinen Geschäftsbeduingungen den Kunden unangemessen benachteilige. die Benachteiligung besteht darin, dass dem Kunden kein nach § 32 AVBGasV zustehendes Sondekündigungsrechte eingeräumt wurde. § 32 Abs. 2 ABVGasV räumt dem Kunden bei Änderung der allgemeinen Tarife ein Sonderkündigungsrecht zu. Er kann dann mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Monats kündigen. Dievom Unternehmen gewährte Kündigungsfrist von einem Monat entspricht nicht der gesetzlichen Vorschrift.

(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2011 – Aktenzeichen VIII ZR 295/09)
Foto: (c) Ciscao Ripac / www.pixelio.de

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