15. Juni 2011 von Hartmut Fischer
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Big brother an der Haustür?

Big brother an der Haustür?

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15. Juni 2011 / Hartmut Fischer

Eine Kamera, die bei einem Mehrfamilinehaus zeigt, wer vor der Tür steht, ist eigentlich eine gute Sache. Doch auch hier müssen Sie einiges beachten, wie das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.04.2011 (Aktenzeichen V ZR 210/10) zeigt. Wenn es auch hier um eine Wohneigentumsanlage ging. so dürften die von den Richtern geforderten Voraussetzungen für den Einsatz einer Kamera innerhalb eines Klingeltabletts auch für vermietete Immobilien gelten.

Die Richter verlangen von einer Videokamera, die zwischen den Außenklingeln angebracht wird, dass diese grundsätzlich nur bei Betätigung einer Klingel aktiviert werden darf. Dann darf das Bild lediglich in die Wohnung übertragen werden, deren Klingel betätigt wurde. Außerdem darf die Übertragung maximal eine Minute aufrecht erhalten werden. Schließlich wiesen die Richter auch darauf hin, dass es nicht möglich sein darf, die übertragenen Bilder in irgendeiner Form zu speichern.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, sieht der BGH keinen Grund, einen Einbau einer Kamera zu unterbinden. In diesem Fall ging es zwar um die Frage, ob der Eigentümer einer Eigentumswohnung das Recht hat, eine entsprechende Kamera einbauen zu lassen. Die Vorgaben, die hier entwickelt wurden, dürften aber auch anwendbar sein, wenn es darum geht, eine entsprechende Anlage von Seiten des Mieters einzubringen.

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