24. September 2019 von Hartmut Fischer
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Birkenpollen – akzeptable Beeinträchtigung

Birkenpollen – akzeptable Beeinträchtigung

24. September 2019 / Hartmut Fischer

Bäume sind an sich etwas Schönes. Doch wenn Blätter oder Pollen auf das Nachbargrundstück fliegen, kann das schnell zu Ärger führen. In einem Streitfall musste jetzt sogar der Bundesgerichtshof entscheiden, ob Birken gefällt werden müssen, weil die Pollen auf das Grundstück des Nachbarn flogen. Die Richter stellten klar: Wenn die Grenzabstände eingehalten werden, muss der Nachbar diese natürlichen Immissionen in aller Regel hinnehmen. (Urteil vom 20.09.2019 – Aktenzeichen V ZR 218/18)

In dem Verfahren ging es um drei rund 18 Meter hohe Birken auf einem Grundstück in Baden Württemberg. Die Bäume standen, den Landesvorschriften entsprechend, zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Natürlich wurde das Nachbargrundstück durch den Pollenflug und den Laubabfall mit belastet. Auch Samen, Früchte und leere Zapfen sowie loses Astwerk wehte auf das Nachbargrundstück. Der Nachbar ging deshalb gerichtlich vor und verlangte die Entfernung der Birken. Sollte dem nicht stattgegeben werden, forderte er eine monatliche Entschädigung von 230,00 € in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres.

Vor dem zuständigen Amtsgericht konnte er sich jedoch mit beiden Forderungen (Fällen oder Entschädigung) nicht durchsetzen. In der Berufung entschied jedoch das Landgericht Karlsruhe, dass die Bäume gefällt werden müssten. Hiergegen ging der Birken-Inhaber in Revision.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidung des Landgerichts auf und setzte die Entscheidung des Amtsgerichts (Ablehnung beider Anträge) wieder ein. Die Richter stellten fest, dass sich das Landgericht fälschlicherweise auf § 2004 Abs. 1 BGB berufen habe.


§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.


Keine Störung nach § 1004 BGB

Nach Meinung des BGH setze der Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB voraus, dass der Beklagte (hier der Birkeneigentümer) auch der Störer sei. Dafür genüge es aber nicht, dass der Beklagte Eigentümer des Grundstücks sei, von dem die Einwirkung ausgehe. Es müsse auch nachgewiesen werden, dass der Grundstückseigentümer sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschafte. Grundsätzlich sei von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen, wenn die landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstände eingehalten würden.

Natürliche Immissionen sind hinzunehmen 

Kommt es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, ist der Eigentümer des Grundstücks hierfür nach der von dem Gesetzgeber vorgenommenen Wertung regelmäßig nicht verantwortlich. Ein Beseitigungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten, da die Beeinträchtigungen zwar erheblich, aber nicht derart schwer sind, dass der Kläger sie nicht mehr hinzunehmen hätte.

Auch Entschädigungsanspruch abgelehnt

Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung von monatlich 230 € in den Monaten Juni bis November bestehe ebenfalls nicht. Da der Beklagte für die Beeinträchtigungen nicht verantwortlich ist, kommt ein Ausgleichsanspruch nicht in Betracht.

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