Bleirohre: Sachmangel beim Hausverkauf
Bleirohre: Sachmangel beim Hausverkauf
Bleirohre in einer Immobilie stellen immer einen Sachmangel dar. Das Alter des Gebäudes und ob ein akuter Sanierungsbedarf besteht, spielt dabei keine Rolle. Deshalb muss der Verkäufer des Hauses auf den Mangel in jedem Fall hinweisen. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 22.10.2019 (Aktenzeichen 25 U 251/18).
In dem Streit ging es um ein Mehrfamilienhaus, das im Jahre 1955 gebaut und 2016 verkauft wurde. Wie es zur Zeit des Hausbaus üblich war, wurden in der Immobilie Bleirohre verlegt, worauf der Verkäufer nicht hingewiesen hatte. Der Käufer stellte dies aber erst nach dem Kauf fest. Er ließ die Bleirohre im Haus austauschen und verlangte vom Verkäufer die Erstattung der Kosten in Höhe von rund 55.000 Euro. Der Käufer ging davon aus, dass es sich bei den Bleirohren um einen Sachmangel handele. Da sich der Verkäufer weigerte, den Austausch der Rohre zu bezahlen, klagte der Käufer vor dem Landgericht Duisburg und erhielt dort auch Recht. Der Verkäufer ging jedoch in Berufung vor das Oberlandesgericht (OLG).
Doch auch dort konnte er sich nicht durchsetzen. Das OLG bestätigte das Urteil der Vorinstanz.Der Käufer habe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Verkäufer. Die Bleirohre in der Immobilie stelle einen Sachmangel dar, wobei das Alter des Gebäudes keine Rolle spiele. Das Gericht berief sich hierbei auf § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
Das Gericht führte aus, dass Blei ein Umweltgift sei, das auch eine chronische Gesundheitsgefährdung auslösen könne. Bleirohre gehörten deshalb nicht zur üblichen Beschaffenheit einer Immobilie. Das Risiko des Austauschs der Rohre stelle eine Wertminderung des Kaufobjektes dar. Außerdem laufe der Käufe Gefahr, dass er wegen Grenzwertüberschreitungen in Anspruch genommen werde. Dabei sei es unerheblich, ob die Grenzwerte im Trinkwasser bereits überschritten seien oder nicht. Da diese Grenzwerte Jahr für Jahr herabgesetzt werden, müsse der Käufer damit rechnen in den kommenden Jahren gegen die Trinkwasserverordnung zu verstoßen.
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