Bundesfinanzhof gegen „negative Eigenmiete“!
Bundesfinanzhof gegen „negative Eigenmiete“!
Bundesfinanzhof gegen „negative Eigenmiete“!
Keine schlechte Idee: Selbst auf Miete ziehen, die so freiwerdende Wohnung vermieten und die eigene Miete als Werbungskosten absetzen. Aber damit war der Bundesfinanzhof nicht einverstanden, wie sein Urteil beweist.
Hintergrund des Verfahrens war ein Haus mit zwei Wohnungen, das im Erdgeschoss vom Ehemann der Eigentümerin freiberuflich genutzt wurde. Die andere Wohnung bewohnte die Familie selbst. Nachdem die Kinder ausgezogen waren, sehnte sich das Paar nach mehr Ruhe und mietete ein Haus „im Grünen“ für 3.000 DM an. Die eigene Immobilie vermieteten sie.
In der Steuererklärung machte das Ehepaar bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nun die eigenen Mietkosten teilweise als „negative Eigenmiete“ geltend, was das zuständige Finanzamt nicht anerkennen wollte. Darum kam es zum Rechtsstreit, in der der Hauseigentümer (seine Frau war zwischenzeitlich verstorben) allerdings unterlag.
Auch der Bundesfinanzhof teilte die Anschauung des Finanzamtes. Die Richter sahen in der „negativen Eigenmiete“ unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung, die bereits über den pauschalen Grundfreibetrag abgegolten wären. Abgesehen von wenigen Ausnahmefällen könne man nur beruflich veranlasste Mieten als Werbungskosten geltend machen.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.2.2014, Aktenzeichen IX R 24/13