Bundesgerichtshof zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete
Bundesgerichtshof zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete
Eine fristlose Kündigung ist auch möglich, wenn die Rückstände sich teilweise aus nicht gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen ergeben. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
In dem Streitfall ging es um einen Mieter, dessen Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten mehrmals angehoben wurde. Ab November 2003 zahlte er die Erhöhungsbeträge und Teile der Grundmiete nicht. Der Vermieter kündigte daraufhin wegen der zwischen November 2003 bis Dezember 2004 aufgelaufenen Rückstände das Mietverhältnis fristlos. Der Zahlungsrückstand konnte jedoch nur dann als Kündigungsgrund gelten, wenn die Erhöhungsbeträge der Betriebskostenvorauszahlungen eingerechnet wurden. Die Angelegenheit kam vor Gericht, bei der der Vermieter Recht erhielt und der Mieter zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt wurde. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Kündigung nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil sich der Mietrückstand teilweise aus Mieterhöhungen wegen der Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen errechne.
Dieser Auffassung folgte der Bundesgerichtshof. Die Richter entschieden, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter wegen eines Zahlungsrückstands mit Beträgen, um die der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen erhöht hat, zulässig ist. Die Kündigung setze nicht voraus, dass der Mieter zuvor im Wege der Zahlungsklage in Anspruch genommen und rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden sei. Der Mieter sei hinreichend geschützt, da im Räumungsprozess geprüft werden muss, ob der Vermieter die Vorauszahlungen auf die von ihm festgesetzte Höhe anpassen durfte.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2012 – Aktenzeichen VIII ZR 1/11