4. Juni 2020 von Hartmut Fischer
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Corona: Jobcenter muss hohe Miete weiter zahlen

Corona: Jobcenter muss hohe Miete weiter zahlen

4. Juni 2020 / Hartmut Fischer

Im Rahmen eines Eilverfahrens hat das Sozialgericht Berlin ein Jobcenter verpflichtet, die eigentlich unangemessen hohen Mietkosten einer alleinerziehenden Mutter vorläufig weiter zu übernehmen. Das Gericht begründete die Entscheidung mit einer Sonderregelung aus Anlass der Corona-Krise, die erst Ende März in Kraft getreten war (Beschluss vom 20.05.2020 – Aktenzeichen S 179 As 3426/20 ER).

In dem Verfahren ging es um eine alleinerziehende Mutter die mit ihren beiden minderjährigen Kindern seit 2018 „Hartz IV“ bezieht. Im Juli 2019 teilte das Jobcenter der Frau mit, dass die Bruttowarmmiete von 990 Euro für ihre 79 qm große Dreizimmerwohnung unangemessen hoch sei. Deshalb würde diese und nur noch bis einschließlich März 2020 übernommen. Ab April zahlte das Jobcenter nur noch 794,92 Euro.

Am 12.05. stellte die Mutter beim Sozialgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie habe trotz intensiver Bemühungen auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt keine angemessene Wohnung gefunden. Sie hätte acht Besichtigungstermine wahrgenommen, aber keinen Zuschlag bekommen. Wegen der Covid 19-Pandemie würden gar keine Wohnungsbesichtigungen mehr angeboten.

Das Jobcenter hielt die Angaben der Frau für nicht glaubhaft. Die Miete sei auf jeden Fall zu hoch. Die Pandemie-Sonderbestimmung sei nicht auf Hartz-4 Bezieher anwendbar, die schon seit Jahren im Leistungsbezug stünden.

Das sah das Sozialgericht Berlin anders. Mit Beschluss vom 20.05.2020 wurde das Jobcenter vorläufig verpflichtet, ab April und bis Ende September 2020, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren, die tatsächlich anfallenden Mietkosten in voller Höhe weiter zu übernehmen.

In seiner Begründung stellte das Gericht fest, dass die Antragstellerin ihre Notlage glaubhaft gemacht habe. Auf sie finde auch der zum 28. März 2020 eingeführte § 67 SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende) Anwendung.

Diese Vorschrift gelte für alle Bewilligungszeiträume, die – wie im vorliegenden Falle – zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 beginnen. Danach müssten die Jobcenter grundsätzlich die jeweils tatsächlich anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen anerkennen und entsprechende Leistungen gewähren. Dies gelte nach dem klaren Wortlaut nur dann nicht, wenn bereits im vorangegangenen Bewilligungszeitraum nur noch die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt worden seien. So aber sei es hier nicht gewesen, denn die Antragsteller hätten bis Ende März Leistungen für die vollen Mietaufwendungen erhalten.

Die gesetzliche Neuregelung berücksichtige damit nicht nur Erleichterungen für Neuantragsteller, sondern auch die mit der Pandemie verbundenen Schwierigkeiten, derzeit eine neue Unterkunft zu finden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Antragsgegner – dem Jobcenter – mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

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