1. Mai 2020 von Hartmut Fischer
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Corona: Verlängerte Räumungsfrist wegen Virus-Pandemie

Corona: Verlängerte Räumungsfrist wegen Virus-Pandemie

1. Mai 2020 / Hartmut Fischer

Die COVID-19-Pandemie hat über weite Strecken das öffentliche Leben lahmgelegt. Dies führt auch dazu, dass es schwieriger wird, eine Mietwohnung zu finden und auszuwählen. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht entschieden, dass die Frist für eine Wohnungsräumung nach § 721 ZPO verlängert werden kann, wenn der Mieter aufgrund der Pandemie in der zunächst zugestandenen Zeit keine Ersatzwohnung finden kann. (Beschluss vom 26.03.2020 – Aktenzeichen 67 S 16/20)

In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um einen Mieter, der zunächst vom Amtsgericht Berlin Mitte verurteilt wurde, seine Mietwohnung zu räumen und herauszugeben. Ihm wurde hierfür vom Gericht eine Räumungsfrist von drei Monaten zugestanden. Der Mieter war aber der Ansicht, dass er in dieser Zeit keine Ersatzwohnung finden könne. Als Grund hierfür verwies er auf die wegen der Pandemie verhängten Einschränkungen, die eine Wohnungssuche sehr erschwere. Deshalb verlangte er vor dem Landgericht Berlin, dass die Räumungsfrist um weitere drei Monate verlängert werde.

Das Landgericht Berlin hielt die Begründung für gerechtfertigt und entschied, dass die zunächst eingeräumte Räumungsfrist nach § 721 ZPO (Zivilprozessordnung) zu verlängern sei. Auch das Gericht vertrat die Ansicht, dass die verhängten Einschränkungen des öffentlichen Lebens die Suche nach einer Ersatzwohnung sehr erschwere. Unter diesen Umständen sei das Finden einer Wohnung – auch bei hinreichenden Bemühungen des Mieters – zumindest äußerst schwierig, wenn nicht gar ausgeschlossen.

Hier sei auch zu berücksichtigen, dass der Wohnungsmarkt in Berlin sehr angespannt sei. Wann der Mieter – auch bei ausreichenden Bemühungen – eine neue Wohnung finden werde, könne deshalb nicht erkannt werden. Ihm sei deshalb eine verlängerte Räumungsfrist entsprechen der Antrag des Mieters gerechtfertigt.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin ist nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragbar, da die Pandemie-Einschränkungen von Bundesland zu Bundesland variieren. Außerdem hat das Gericht ausdrücklich auf die schwierige Lage des Wohnungsmarktes in Berlin hingewiesen, die auch in die Entscheidung des Gerichts eingeflossen ist.

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