Dachsanierung wegen Marderbefall: Keine außergewöhnliche Belastung
Dachsanierung wegen Marderbefall: Keine außergewöhnliche Belastung
Befinden sich in einem Mietgebäude über einen langen Zeitraum Mardertoiletten, die letztlich zur konkreten Gesundheitsgefahren für die Hausbewohner führen beziehungsweise unerträgliche Gerüche verursachen, ist deren Beseitigung eine Maßnahme, die keine außergewöhnliche Belastung darstellt. Die durch jahrelanges Warten entstandene Situation hätte durch früheres Eingreifen vermieden werden können. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg am 21.02.2020 (Aktenzeichen 3 K 28/19).
In der zur Entscheidung anstehenden Sache ging es um ein Haus, dass 2002 als Eigenheim erworben wurde. Seit 2004 hielten sich Marder im Dachgeschoss des Hauses auf. Der Eigentümer ergriff diverse, punktuelle Maßnahmen, um die Tiere zu vertreiben, was aber nicht gelang.
2015 entschloss sich der Hauseigentümer, eine umfangreiche Sanierung des Dachs vorzunehmen, um die Plagegeister zu entfernen. Die dabei entstandenen Kosten von 45.000 Euro wollte er als außergewöhnliche Belastungen steuersenkend geltend machen. Zur Begründung führte er an, dass durch die Tiere eine konkrete Gesundheitsgefahr für die Hausbewohner bestanden habe. Außerdem sein von einer Marderkloakte (auch als „Mardertoilette“ eine unerträglich gewordene Geruchsbelästigung ausgegangen. Da das zuständige Finanzamt die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen wollte, klagte der Hauseigentümer.
Doch auch vor dem Finanzgericht Hamburg hatte er keinen Erfolg. Die Richter stellten zunächst fest, dass ein Beweis gefehlt habe, dass eine Gesundheitsgefährdung konkret bestanden habe. Dies hätte aber auch nicht geprüft werden müssen, da die Dachsanierung nicht zwangsläufig gewesen wäre. Man hätte die Dachdeckung bereits 2004 vornehmen können. Allerdings wäre diese Präventivmaßnahme dann auch nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig gewesen. Hinzu käme, dass man den Marderbefall beenden konnte. Dies wäre beispielsweise durch eng hintereinander durchgeführte Kontroll- und Vergrämungsmaßnahmen möglich gewesen.
Das Urteil zeigt, wie schwer es einem die Finanzgerichte machen, wenn man außergewöhnliche Belastungen geltend machen will. Normalerweise werden die Kosten nur anerkannt, wenn alle hier aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Kosten müssen
außergewöhnlich, also nicht mehr oder weniger regelmäßig anfallen und
sie müssen zwangsläufig entstanden, also nicht durch andere Maßnahmen vermeidbar gewesen sein und
unausweichlich notwendig sein und
in einem angemessenen Kostenrahmen liegen und
vom Antragsteller getragen worden sein und
für den Antragsteller eine finanzielle Belastung darstellen und
keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen.
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