Dachwärmedämmung und Mieterhöhung
Dachwärmedämmung und Mieterhöhung
Eine Wärmedämmung der obersten Deck über den beheizten Räumen ist so zu bewerten, wie eine Dachdämmung. Entsprechende Bewertungen im Mietspiegel sind deshalb analog anzuwenden und wirken sich auf die erlaubte Festlegung der Miete aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 24.10.2017.
In dem Verfahren stritten Vermieter und Mieter über ein Zustimmungsersuchen zur Mieterhöhung. Der Vermieter begründete dies unter anderem mit einer Dämmung der obersten Geschossdecke. Der Mieter lehnte das Ersuchen des Vermieters ab. Dabei wies er auch darauf hin, dass die Dämmung der obersten Geschossdecke nicht mit einer Wärmedämmung des Daches gleichgesetzt werden könne.
Dies sah das Amtsgericht anders. Der Vermieter können die Zustimmung der Mieterhöhung verlangen.
Rechtliches
§ 558 BGB Abs. 1: Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 (Modernisierungsmaßnahmen, Nebenkosten – Red.) werden nicht berücksichtigt.
Die im Mietspiegel genannte „Wärmedämmung des Daches“ sei dahingehend zu interpretieren, dass eine Dämmung der obersten Geschossdecke entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bestehe. Dies sei hier der Fall.
Den Einwand des Mieters, dass die Dämmung oberhalb des Treppenhauses fehle, ließ das Gericht in diesem Zusammenhang nicht gelten. Entscheidend sei, dass die oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen gedämmt sei. Da das Treppenhaus nicht beheizt würde, könne hier auch auf eine Dämmung verzichtet werden.