Darf der Verwalter Hausgeld einklagen?
Darf der Verwalter Hausgeld einklagen?
In einem Urteil vom 10.01.2017 stellte das Landgericht Dortmund fest, dass der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für das Einklagen rückständiger Hausgelder nicht unbedingt einen Beschluss der WEG benötigt. (Aktenzeichen 1 S 199/16).
In dem Verfahren ging es um einen Eigentümer, der mit seinen Hausgeldzahlungen mit knapp 2.000 Euro im Rückstand war. Da er den Eigentümer nicht zur Zahlung bewegen konnte, erhob der Verwalter Klage vor Gericht. Dort argumentierte der säumige Zahler aber, dass der Verwalter gar nicht befugt sei, ihn zu verklagen. Hierfür benötige der Verwalter einen Beschluss der Eigentümerversammlung.
Hier irrte der Beklagte jedoch, wie das Gericht klarstellte. Letztlich gäbe es drei Möglichkeiten, die den Verwalter berechtigen können, Hausgelder einzuklagen:
- Durch Beschluss der Wohneigentümerversammlung.
- Durch eine entsprechende Bestimmung in der Teilungserklärung.
- Durch eine Klausel im Vertrag des Verwalters.
Im vorliegenden Fall, ergab sich die Berechtigung zur Klage schon aus der Teilungserklärung, so dass der Verwalter das Hausgeld einklagen durfte.