9. November 2016 von Hartmut Fischer
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Darlehensgebühren bei Bausparverträgen

Darlehensgebühren bei Bausparverträgen

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9. November 2016 / Hartmut Fischer

Als Formularklausel formulierte Festlegungen, wonach bei Bausparverträgen eine Darlehensgebühr von 2 % vereinbart wird, ist unwirksam. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 08.11.2016 (Aktenzeichen XI ZR 552/15).

Ein Verbraucherschutzverband hatte von einer Bausparkasse verlangt, dass diese eine Klausel nicht mehr anwenden solle, nach der mit Auszahlung des Bauspardarlehens eine sogenannte „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 % fällig werde und diese Gebühr dem Darlehen zugeschlagen würde. Der Verband sah in der Klausel einen Verstoß gegen § 307 BGB.

Rechtliches

§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In den Vorinstanzen war der Verbraucherverband nicht erfolgreich. Im Revisionsverfahren vor dem, BGH konnte er sich jedoch durchsetzen. Die Richter entschieden, dass die Vereinbarung der „Darlehensgebühr“ der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliege. Hier handele es sich um eine sogenannte Preisnebenabrede. Mit der Gebühr werde keine konkrete vertragliche Gegenleistung abgegolten. Die Gebühr diene vielmehr der Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bausparkasse.

Für den BGH weicht die Klausel erheblich von der gesetzlichen Regelung ab. Das Gericht verwies auf § 488 Abs. 1, Satz 2 BGB (… Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. …).

Dies sei auch bei Bausparverträgen zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der BGH bereits mehrfach festgestellt habe, dass Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Rechtsordnung unvereinbar sind, wenn damit der Aufwand des Kreditgebers auf den Kreditnehmer abgewälzt wird, zu dem der Kreditgeber gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist. Dies gelte auch für Kosten, im überwiegend eigenen Interesse des Kreditgebers entstehen. Dies sei aber in der umstrittenen Klausel der Fall. 

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