Das Ladekabel überm Bürgersteig verlegen?
Das Ladekabel überm Bürgersteig verlegen?
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Die von einem Hauseigentümer beantragte Sondernutzungserlaubnis, ein Ladekabel für ein E-Automobil über einen Gehweg zu verlegen, kann von der zuständigen Behörde abgelehnt werden. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 18.02.2022 (Aktenzeichen 12 K 540/21.F).
haus ohne eigenen stellplatz
In dem Verfahren ging es um den Antrag eines Hauseigentümers, dessen Immobilie über keine eigenen Stellplätze verfügte. Das Wohnhaus war bis an die Grenze gebaut. Vor dem Haus verlief ein Bürgersteig, an dem geparkt werden durfte.
zeitweise verlegung von ladekabeln
Der Hauseigentümer planten nun zwei Kabelleitungen, die über den Gehweg an den Straßenrand führen sollten. Die Leitungen dienten zum Aufladen seiner E-Autos. Geplant waren tageweise Ladungen, die zwischen drei und 6 Stunden dauern sollten. Die Kabel sollten mit entsprechenden Kabelbrücken zu den vor dem Haus parkenden Fahrzeugen führen. Nach den Ladevorgängen sollten die Kabel wieder entfernt werden.
erlaubnis zur sondernutzung nötig
In seinem Urteil stellte das Gericht zunächst fest, dass für die geplante Maßnahme nach dem hessischen Straßengesetz die Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Sondernutzung des Gehwegs eingeholt werden muss. Unter anderem regelte das Gesetz, dass eine Sondernutzung nicht erlaubt werden darf, wenn durch die Nutzung behinderte Menschen Schwierigkeiten beim allgemeinen Nutzen des Bürgersteigs bekommen.
kabel behindert gebrechliche passanten
Die geplante Verlegung der Stromkabel stellte aber nach Meinung des Gerichts eine zusätzliche Behinderung der allgemeinen Nutzung dar. Durch die Kabel entsteht eine Unebenheit, die die Barrierefreiheit des Gehwegs beeinträchtigt. Insbesondere gehbehinderte Personen, die auf Hilfsmittel (Rollator, Rollstuhl) angewiesen sind, könnten Probleme bekommen.
klimaschutz kein Argument
Im vorliegenden Fall ließ das Gericht auch Hinweise auf die staatliche Verpflichtung bezüglich des Klimaschutzes nicht gelten. Da der Hauseigentümer zwei Fahrzeuge besitze, könne eines zu einer Ladestation gefahren werden, während das andere vor dem Haus für Fahrzwecke zur Verfügung steht.
Das Urteil bezieht sich auf das hessische Landesrecht. Da aber auch in den anderen Bundesländern entsprechende analoge Regelungen getroffen sind, dürfte die Entscheidung in einem anderen Bundesland nicht anders ausfallen.
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