1. April 2015 von Hartmut Fischer
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Das Osternest-Urteil

Das Osternest-Urteil

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1. April 2015 / Hartmut Fischer

577346_web_R_K_by_Kurt_F._Domnik_pixelio.deZu Ostern ein Nest mit Eiern aufzustellen ist ein alter Brauch – der aber auch zu Streitigkeiten führen kann, wie das folgende Urteil beweist.

In dem Verfahren hatte eine Mieterin im Treppenhaus ein Nest positioniert. Das verärgerte eine andere Mietpartei, weil das Nest den Treppendurchgang verkürzte. Es kam, wie es kommen musste: Die eine Mieterin stolperte über das Nest. Es kam zu einer rund zwei Zentimeter langen Hautabschürfung, leichten Schwellungen und Hautrötungen. Außerdem wurde die Strumpfhose der Frau zerrissen und sie gab an, dass Ihre Arbeitsfähigkeit um rund ein Drittel eingeschränkt sei.

In seinem Urteil stimmte das Gericht der klagenden Mieterin insoweit zu, dass das Aufstellen eines Osternetzes im Treppenhaus grundsätzlich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstelle. Mit dem Aufstellen würde eine Gefahrenstelle geschaffen, was in der Regel nicht zulässig sei.

Aufgrund der geringfügigen Verletzungen sah das Gericht jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Richter hielt deshalb ein Schmerzensgeld von 100,00 € für angemessen. Allerdings zog er hiervon gleich die Hälfte ab, da die Klägerin ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Der Sturz wäre vermeidbar gewesen, da das Osternest schon längere Zeit bekannt war. Die verletzte Mieterin sei davor schon mehrmals täglich ohne zu stürzen an dem Nest vorbeigekommen. Dass das Nest der Klägerin bekannt war, wurde auch dadurch belegt, dass sie bereits darüber nachgedacht habe, deshalb zu klagen.

Urteil des Amtsgericht Dortmund vom 24.7.2012 – Aktenzeichen 425 C 4188/12
Foto: Kurt F. Domnik  / pixelio.de

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