Dauer- und Ferienwohnungen in einem Haus
Dauer- und Ferienwohnungen in einem Haus
Ein Bebauungsplan, der in einem Haus sowohl eine Mietwohnung als auch eine Ferienwohnung zulässt, ist zulässig. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 4. April 2017 (Aktenzeichen 3 K 253/15 und 3 K 58/16).
In dem Verfahren ging es um die Zulässigkeit eines Bebauungsplanes, der ein Sondergebiet auswies, in dem erlaubt wurde, in Wohngebäuden entweder ein Fremdzimmer oder eine Ferienwohnung oder eine Wohnung zur Fremden-Beherbung erlaubt wurde.
Das Oberverwaltungsgericht erklärte diese Festlegung für zulässig. Da pro Gebäude jeweils nur eine Wohnung als Ferienwohnung oder für eine ähnliche Nutzung erlaubt werde, würden die bei mehreren Wohnungen zur vorübergehenden Nutzung entstehenden Probleme vermieden.
Bei ihrer Entscheidung berücksichtigten die Richter auch die Einschätzung der zuständigen Kommunalverwaltung. Hier habe man auch die Interessen derjenigen richtig eingeordnet, die eigentlich mehr als eine Wohnung zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung stellen wollten.