2. Oktober 2020 von Hartmut Fischer
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Defekter Telefon- und Kabelanschluss

Defekter Telefon- und Kabelanschluss

2. Oktober 2020 / Hartmut Fischer

Auch wenn in einem Übergabeprotokoll nichts über die Funktionsfähigkeit eines Telefon- beziehungsweise Kabelanschluss festgehalten wurde, muss der Vermieter diesen dennoch instand setzen, wenn der Anschluss defekt ist. Denn man kann nicht erwarten, dass die Anschlüsse bei einer Übergabe geprüft werden. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin am 01.07.2020 (Urteil vom 01.07.2020 – Aktenzeichen 65 S 19/20).

In dem Verfahren ging es um eine Klage des Mieters einer Wohnung gegen den Vermieter. Er verlangte, dass der defekte Telefon- und Kabelanschluss im Wohnzimmer vom Vermieter wiederinstandgesetzt werden sollte. Dies lehnte der Vermieter jedoch ab. Er verwies auf das Übergabeprotokoll, in dem zum Zustand der Leitung nichts vermerkt war. Dem Mieter hätte der Mangel aber bekannt sein können. Durch das Protokoll habe der Mieter also den Mangel akzeptiert und keinen Anspruch auf eine Instandsetzung durch den Vermieter.

Der Mieter hatte jedoch mit seiner Klage vor dem Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee Erfolg. Hiermit wollte der Vermieter sich nicht abfinden und ging vor dem Landgericht Berlin in Berufung. Doch auch hier konnte er sich nicht durchsetzen.

Das Landgericht verwies zunächst auf § 535 Abs. 1 BGB, wonach der Mieter einen Anspruch auf einen funktionsfähigen Telefon- und Kabelanschluss habe.

§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Der Anspruch des Mieters ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die Anschlüsse vorhanden seien. Außerdem würden die Bereitstellungskosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umgelegt.

Dass der Defekt des Anschlusses nicht im Übergabeprotokoll vermerkt war, spielte für das Gericht keine Rolle. Normalerweise würden bei der Übergabe nur augenscheinlich sichtbare Mängel aufgeführt. Es würde zu weit führen, wenn man hier verlangen würde, dass die Telefon- oder Kabelanschlüsse zusätzlich geprüft werden müssten. Dies wäre auch nur mit geeigneten Messgeräten möglich. Außerdem müssten dann auch alle Strom- und Wasserleitungen geprüft werden. Dies könne man aber nicht verlangen. Somit könne auch nicht von einem grob fahrlässigen Verhalten des Mieters bei der Übergabe ausgegangen werden, so dass § 536 b BGB nicht angewandt werden könne.

§ 536 b BGB: Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

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