Denkmalschutzprüfung und Maklerprovision
Denkmalschutzprüfung und Maklerprovision
Verschweigt ein Makler eine anstehende Denkmalschutzprüfung und wird das zum Verkauf stehende Gebäude tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt, verliert der Makler seinen Anspruch auf die Courtage (Maklerprovision). Das stellte das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil fest.
Geklagt hatte ein Hauskäufer, der beim Erwerb der Immobilie den Makler fragte, ob das Gebäude unter Denkmalschutz stünde. Der Makler antwortete wahrheitsgemäß, dass das Haus nicht unter Denkmalschutz stehe, wies aber nicht auf eine angekündigte Denkmalschutzprüfung hin. Der Kläger kaufte das Haus, das später unter Denkmalschutz gestellt wurde.
Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg stellten in ihrer Entscheidung fest, dass die Auskunft des Maklers unvollständig gewesen sei. Er habe deshalb keinen Anspruch auf die Provision. Es wäre die Pflicht des Maklers gewesen, den Interessenten darauf hinzuweisen, dass die Kommune den Denkmalschutz für das zu verkaufende Objekt prüfe.
Das Oberlandesgericht stütze sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach verliert ein Makler den Anspruch auf die Courtage, wenn ihm die grob leichtfertige oder gar vorsätzliche Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen vorgeworfen werden könne. Dies sei eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegenüber dem Vertragsinteresse des potenziellen Käufers. In einem solchen Fall sei der Makler lohnunwürdig.
Im vorliegenden Fall habe der Makler gegenüber dem Kunden in zentralen Punkten zumindest grob leichtfertig falsche, beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht. Ob bereits ein Denkmalschutzverfahren eröffnet wurde, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der Makler hätte zumindest darauf hinweisen müssen, dass die zuständige Kommune prüfe, ob das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt werden solle oder nicht. Spätestens nach der Nachfrage des Kaufinteressenten, ob das Haus unter Denkmalschutz stehe, hätte dem Makler klar sein müssen, wie wichtig dieser Tatbestand für den potenziellen Käufer sei.
Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10.07.2014 – Aktenzeichen 4 U 24/14
Foto: © TiM Caspary / pixelio.de