Der Festpreis beim Hausbau
Der Festpreis beim Hausbau
© Wolfilser / Shutterstock
Bauen wird immer teurer. Materialkosten, Darlehenszinsen, Handwerkerleistungen – auch auf dem Bausektor haben die Preissteigerungen erbarmungslos zugeschlagen. Hinzu kommen Verzögerungen beim Hausbau, weil benötigte Materialien nur schwer bis gar nicht zu bekommen sind. Viele denken deshalb darüber nach eine Festpreisvereinbarung mit dem Bauträger zu treffen.
Festpreis bleibt Festpreis
Wenn das Bauvorhaben bereits vor einiger Zeit begonnen wurde, hat man mit einer Festpreisvereinbarung gute Karten. Wichtig ist hier aber, was alles im Rahmen der Vereinbarung festgeschrieben wurde. Es kommt häufig vor – aktuell immer öfter – das bestimmte Leistungen vom Bauträger nicht in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Die Festpreisvereinbarung gilt aber nur für die Leistungen, die im Vertrag vereinbart wurden. Mündliche Zusagen in den Werbemitteln des Bauträgers spielen hier keine Rolle.
Aktuell gilt vorsicht bei festpreisen
Wer derzeit eine Festpreisvereinbarung für einen Neubau treffen will, dürfte in vielen Fällen eine böse Überraschung erleben: viele Bauträger kalkulieren natürlich weitere Preissteigerungen ein, was den Festpreis erhöht. Hier steht man vor einer schweren Entscheidung. Geht man von weiteren Preissteigerungen auf dem Baumarkt aus, ist das Angebot des Bauträgers vielleicht noch interessant. Sollten die Preise sich beruhigen, kann es jedoch sein, dass man zu viel bezahlt. Aber keiner von uns hat die berühmte Kristallkugel, mit der man in die Zukunft blicken kann.
Darauf sollten Sie sich nicht einlassen
Immer häufiger hört man von Bauträgern, die trotz Festpreisvereinbarung versuchen die steigenden Materialkosten auf den Kunden abzuwälzen. Denn eine Festpreisvereinbarung gilt normalerweise nicht für Fälle „höherer Gewalt“. Die gestiegenen Preise sind aber keine höhere Gewalt. Darum argumentieren die Bauträger mit der Corona Pandemie oder dem Ukraine-Krieg als Ursache der Preissteigerungen.
Darauf sollten Sie sich auf keinen Fall einlassen. Bei einer Festpreisvereinbarung geht das Risiko zulasten des Bauträgers. Sollte er beispielsweise günstiger gebaut haben, als kalkuliert, kann er ja auch diesen „Zusatzgewinn“ behalten.
wenn die preise durch die decke gehen
Denkbar wäre allerdings, dass die Kosten in so schwindelerregende Höhen steigen, dass dem Bauträger nicht mehr zugemutet werden kann, den Bau zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen. Dann könnte man von „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB) sprechen. Die Bedingungen, unter denen die Gerichte diesen Wegfall der Geschäftsgrundlage anerkennen, sind jedoch sehr streng. Ein Verweis auf Krieg oder Pandemie reicht hier auf jeden Fall nicht aus.
Sollten Sie einen Festpreisvertrag abgeschlossen haben und der Bauträger versucht diesen zu unterlaufen, setzen Sie sich auf jeden Fall mit einem Fachanwalt in Verbindung. In den meisten Fällen dürfte der Bauträger am Festpreis gebunden bleiben.