21. Juli 2023 von Hartmut Fischer
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Der Hundespielplatz nebenan

Der Hundespielplatz nebenan

© Zuzule / Shutterstock

21. Juli 2023 / Hartmut Fischer

Hunde brauchen Auslauf. Befindet sich in einem Wohngebiet ein Hundespielplatz, haben die Anwohner den von den Hunden verursachten Lärm hinzunehmen. Allerdings muss sich die Lärmbelästigung im Rahmen der Immissionsrichtwerte bewegen. Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht Berlin in einem Urteil vom . 09.06.2023 (Aktenzeichen VG  24 K 148.19).

Abgesperrter Hundeauslauf

Die in der Nähe eines Hundespielplatzes wohnende Klägerin verlangte die Schließung der Anlage. Der Auslaufplatz wurde von einem Bürgerverein betrieben, der das Gelände im Rahmen eines Nutzungsvertrags vom zuständigen Bezirksamt übernommen hatte. Der Bereich war umzäunt und mit einem abschließbaren Tor versehen. Am Eingang wies eine Tafel auf die Öffnungszeiten hin (Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr, Sonn- und Feiertag 8 bis 13 sowie 15 bis 20 Uhr).

Klage wegen Lärmbelästigung

Die Anwohnerin hielt die Lärmbelästigung für unzumutbar. Außerdem würde der Platz auch außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten genutzt. Sie würde durch das Hundegebell gestresst und könne sich nur sehr schwer konzentrieren. Während der Hauptnutzungszeiten sei es unmöglich, sich zu entspannen oder gar zu schlafen. Auch bei geschlossenen Fenstern sei dies nicht möglich.

Gericht lehnt schließung ab

Doch die Anwohnerin konnte sich nicht durchsetzen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Gericht stufte die Lärmbelästigung als zumutbar ein. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass es bei der Feststellung einer Lärmbelästigung nicht auf die individuelle Einstellung eines gegebenenfalls besonders empfindlichen Menschen ankommt. Ausschlaggeben sei hier das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen.

Immissionswerte eigehalten

Darum ließ das Gerich eine Lärmpegelmessung in der Wohnung der Anwohnerin durchführen. Diese ergab, dass die in einem Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm von 55 dB(A) tagsüber – wenn auch knapp – eingehalten wurden. Bei der Messung wurde die von der Klägerin  geltend gemachte Lästigkeit des Hundelärms (Lautäußerungen in unterschiedlichen Tonhöhen und Impulsen) durch einen Aufschlag von 9,3 dB(A) berücksichtigt.

gründe für hundespielplatz

Der Lärm sei tagsüber zwar wiederkehrend, aber keineswegs ununterbrochen. Außerdem gehörten die Hundehaltung und die damit einhergehenden Hundeauslaufgebiete zum typischen Stadtbild einer Großstadt. Die Errichtung eines Hundespielplatzes sei daher sinnvoll und könne wegen der möglichen Nutzungskonflikte in einer Grünanlage sogar erforderlich sein, um das freie Laufen der Hunde auf einen überschaubaren Bereich zu begrenzen.


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