Der Kinderspielplatz in der Nachbarschaft
Der Kinderspielplatz in der Nachbarschaft
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 17.10.2017 die derzeit gültige Rechtsprechung bestätigt, wonach Anlieger den von einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärm hinnehmen müssen. Auch eine Änderung des Bebauungsplanes, um den Bau eines Kindergartens zu ermöglichen, muss danach normalerweise hingenommen werden (Aktenzeichen 1 C 11131/16.OVG).
In dem Streit ging es um die Forderung eines Anliegers, einen Bebauungsplan für ungültig zu erklären. Hierfür hatte er einen Normenkontrollantrag gestellt. Diesen begründete er unter anderem damit, dass die Kommunalverwaltung die von dem Kinderspielplatz ausgehenden Lärmimmissionen nicht gutachterlich ermittelt habe.
Der Normenkontrollantrag wurde vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die Richter bestätigten in ihrer Begründung die aktuelle Rechtsprechung, wonach Geräuschentwicklungen, die von Spielplätzen ausgehen als sozialadäquat hinzunehmen sind. Das Gericht verwies dabei auf das Bundesimmissionsschutzgesetz, das ausdrücklich feststellt, dass der Lärm der von auf einem Spielplatz spielender Kinder ausgehe keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen.
Rechtliches
§ 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz: Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
Da es keine Gründe gebe, von dieser Regel abzuweichen, konnte auf ein entsprechendes Gutachten verzichtet werden. Ein Grund , von der Regel abzuweichen bestehe beispielsweise, wenn sich ein Krankenhaus in der Nähe des geplanten Spielplatzes befinden würde.