Der Kran-Schwenkarm über einem Nachbargrundstück
Der Kran-Schwenkarm über einem Nachbargrundstück
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Ohne vorherige Zustimmung des Nachbarn darf ein Kran nicht mit seinem langen Ausleger über das Nachbargrundstück schwenken. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart am 31.08.2022 (Aktenzeichen 4 U 74/22).
schwenkkran auf dem Nachbargrundstück
In dem Verfahren stritten die Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Der eine Nachbar wollte sein Grundstück neu bebauen. Hierfür wurde ein Schwenkkran installiert. Der 18 Meter hohe Kran schwenkte mit seinem 28 Meter langen Ausleger übers Nachbargrundstück. Dies führte einmal dazu, dass der Ausleger in der Oberleitung hängen blieb. Dadurch wurde unter anderem das Dachgeschoss des dort befindlichen Hauses erschüttert.
Kran darf mit Lasten nicht über nachbargrundstück schwenken
Der betroffene Grundstückseigentümer erwirkte daher vor dem Landgericht Heilbronn eine einstweilige Verfügung. Danach durfte der Kran nicht mehr über sein Grundstück schwenken, wenn er Lasten transportiere. Das reichte dem Kläger jedoch nicht. Er wollte, dass der Kran auch ohne Lasten nicht über sein Grundstück schwenken dürfe. Darum legte er Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart ein.
olg: auch ohne lasten kein schwenken über nachbargrundstück
Das Oberlandesgericht entschied zugunsten des Klägers und verbot das Schwenken des Baukrans über dem Grundstück des Klägers, auch wenn dieser keine Lasten bewege. Bei Zuwiderhandlungen drohte das Gericht ein Ordnungsgeld an.
verstoss gegen nachbarrechtsgesetz baden.württemberg
In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass der Beklagte das in § 7d Abs. 2 des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg (NRG BW) auch für das Einschwenken eines Baukrans in den nachbarlichen Luftraum vorgesehene Verfahren nicht eingehalten. Daher könnten sich die Bauherren nicht auf das „Hammerschlags- und Leiterrecht“ nach § 7d NRG BW und eine entsprechende Duldungspflicht des Klägers berufen.
Nach den gesetzlichen Vorgaben hätten die Bauherren das Benutzen des Nachbargrundstücks durch Überschwenken des Kranes – mit oder ohne Lasten – zwei Wochen vor der Benutzung anzeigen müssen, was unstreitig nicht erfolgt war. Hätte der Kläger dem Überschwenken dann nicht zugestimmt, so hätten die Beklagten erst eine Duldungsklage erheben müssen und auch dann nicht ihr vermeintliches Recht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen können.
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