8. April 2013 von Hartmut Fischer
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Der Makler und sein Honorar

Der Makler und sein Honorar

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8. April 2013 / Hartmut Fischer

Einem Makler steht auch dann die Courtage zu, wenn der Käufer die Immobilie sehr viel günstiger erwerben konnte, wie der Makler es zunächst nachwies. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.

In dem Verfahren klagte ein Makler, der einem gewerblichen Kunden für ein Grundstück einen Kaufpreis von über einer Million Euro angegeben hatte. Der Kunde konnte das Gelände letztlich für etwas über 620.000 € erwerben. Daraufhin weigerte sich die Firma, die Maklercourtage (knapp 19.000 €) zu zahlen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass der Makler den Kaufvertrag nicht vermittelt habe, da der Kaufpreis um mehr als 40 % unter dem vom Makler genannten Preis gelegen habe.

Das Oberlandesgericht widersprach in seinem Urteil dieser Einschätzung. Zunächst stellten die Richter klar, dass dem Makler nur dann eine Courtage zustehe, wenn der Vertrag, den vermitteln sollte, auch wirklich zustande kommt. Käme es zum Abschluss eines anderen Vertrages, entfalle der Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr. Das Oberlandesgericht räumte auch ein, dass der Vertrag, den der Makler für über eine Million vermittelt habe, nicht zustande gekommen sei, wenn letztlich nur noch für eine Kaufsumme von knapp über 620.000 € abgeschlossen würde.

Dennoch stünde dem Makler im vorliegenden Fall seine Vermittlungsprovision zu, da die Vermittlung letztlich zu dem wirtschaftlichen Erfolg geführt habe, den der Kunde des Maklers erzielen wollte. Der weitaus günstigere Kaufpreis ändere hieran nichts. Nur wenn zusätzliche Gründe zu berücksichtigen seien, könnte der Anspruch des Maklers verfallen. Solche Gründe lagen jedoch nach Meinung des Gerichts hier nicht vor. Eine Verweigerung der Makler-Courtage sei deshalb treuwidrig. Dem Makler dürfe auch nicht angelastet werden, dass der Kunde einen weitaus besseren Preis ausgehandelt habe. Schließlich ergebe es sich aus dem Nachweisvertrag, dass der Kaufpreis letztlich zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt würde. Der Makler sei hier von vorneherein nicht beteiligt.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.03.2013 – Aktenzeichen 18 U 133/12

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