3. Dezember 2010 von Hartmut Fischer
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Der Mann zieht aus – bleibt er dennoch Mieter?

Der Mann zieht aus – bleibt er dennoch Mieter?

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3. Dezember 2010 / Hartmut Fischer

Haben mehrere Personen als Mieter einen Mietvertrag unterzeichnet, haften sie gesamtschuldnerisch gegenüber dem Vermieter. Ein Mieter kann dann auch nicht ohne Einwilligung des anderen Mieters ausziehen. Normalerweise. Doch: keine Regel ohne Ausnahme. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10.09.2010 (Aktenzeichen 12 WF 51/10) .

Das Gericht hatte sich mit einem Ehepaar zu befassen, das eine Wohnung angemietet hatte. Beide Partner hatten den Mietvertrag unterschrieben. Wie es leider immer häufiger vorkommt, hatte sich das Paar auseinander gelebt. Der Ehemann zog deshalb aus der gemeinsamen Wohnung aus. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtete er sich aber zunächst, Miete und Nebenkosten im Innenverhältnis alleine zu tragen.  Natürlich versuchte der Ehegatte aus dem Mietvertrag herauszukommen. Der Vermieter hätte einem Ausstieg des Mannes zugestimmt – nicht aber seine ehemalige Partnerin. Daraufhin versuchte der Ehemann sein Recht vor Gericht durchzusetzen.

Tatsächlich hatte er vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Erfolg. Die Richter stellten fest, dass die Entlassung des Ehemanns aus dem Mietvertrag angemessen sei. Dies könne auch der Ehefrau zugemutet werden, da das Ausscheiden des Ehemanns aus dem Mietvertrag der weiteren Wohnungsnutzung durch die Ehefrau nicht entgegenstünde.  Letztlich entspräche das Ausscheiden des Mannes aus dem Mietvertrag auch dem gemeinsamen Willen der Parteien. Danach sollte die Wohnung auf Dauer von der Ehefrau alleine genutzt werden.

Das OLG Hamburg stellte klar, dass ein Ausscheiden des Mannes auch nicht im Widerspruch zum § 1361b Abs. 3 BGB stünde. Dort heißt es: „Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.“  Der Ehemann mache aber seiner Ehefrau das Nutzungsrecht in keiner Weise streitig. Er wolle nur aus dem Vertrag austreten, womit der Vermieter einverstanden sei.

Die Richter des OLG Hamburg wiesen auch darauf hin, dass getrennt lebende Ehegatten nach einschlägiger Rechtssprechung zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind. Das beinhalte auch die Pflicht, die finanzielle Belastung des Ehepartners möglichst niedrig zu halten, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich sei.

Das OLG Hamburg interpretierte die so, dass ein Ehepartner verpflichtet sei, der Entlassung des anderen Partners aus dem Mietvertrag zuzustimmen. Allerdings müsse die dadurch eintretende Veränderung für den zustimmenden Parnter angemessen und zumutbar sein.

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