Der Mops darf bleiben
Der Mops darf bleiben
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einer Hinweisverfügung noch einmal klargestellt, dass ein allgemeines Tierhaltverbot in einem, Formularmietvertrag unwirksam ist. Solche Vereinbarungen können nur bei individueller Verhandlung rechtskräftig werden. Das Gericht bestätigte damit am 16.03.2017 eine Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg (Aktenzeichen beim Landgericht: 7 S 8871/16).
In dem Streitfall ging es um eine Wohnung in einer Gemeinschaftsanlage für Eigentumswohnungen. Für die Anlage galt eine Regelung, nach der die Haltung von Hunden verboten war. Im Mietvertrag des beklagten Mieters hieß es lapidar: „Tierhaltung ist nicht gestattet“. Außerdem wurde der Mieter vom Vermieter darauf hingewiesen, dass aufgrund der Regelung in der Wohnanlage keine Hunde gehalten werden dürften.
Dennoch schaffte sich der Mieter einen Mops an und hielt diesen- ohne Wissen des Vermieters – in der Wohnung. Als der Vermieter hiervon erfuhr, verlangte er die sofortige Abschaffung des Tieres, dem der Mieter aber nicht nachkam. Daraufhin klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Nürnberg.
Die Klage wurde jedoch vom Gericht abgewiesen, da es sich bei der Mietvertragsklausel nicht um eine individuell verhandelte Regelung handele. Damit unterlag das Tierhaltverbot den Bestimmungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und war nach Meinung des Gerichts unwirksam. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag hielt eine Inhaltskontrolle nach § 307, Abs. 2 Nr. 1 nicht Stand.
Rechtliches
§ 307 BGB Inhaltskontrolle:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Nach § 535 Abs. 1 BGB hat der Vermieter „dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“ Ob diese Regelung das Halten eines Tieres erlaubt sei oder nicht, hänge vom Einzelfall ab und müsse individuell geprüft werden.
Der Vermieter legte gegen die Entscheidung Berufung ein, zog diese aber zurück, nachdem das Landgericht darauf hinwies, dass diese keine Aussicht auf Erfolg habe, da es sich bei der umstrittenen Tierhalte-Klausel eindeutig um eine AGB-Klausel handele und deshalb unwirksam sei.