8. September 2015 von Hartmut Fischer
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Der Straßenbau und das hintere Grundstück

Der Straßenbau und das hintere Grundstück

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8. September 2015 / Hartmut Fischer

Kann ein Grundstückseigentümer zu den Kosten für den Straßenausbau herangezogen werden, wenn sein Grundstück nicht direkt an der Straße liegt, sondern sich hinter einem anderen Grundstück befindet? Ja – meint zumindest das Verwaltungsgericht Greifswald.

Das Gericht begründete seine Entscheidung so: Jeder Grundstückseigentümer, der aus dem Straßenausbau einen Nutzen ziehen kann oder Vorteile durch den Ausbau genießt, kann zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden. Der Vorteil muss sich aus dem Vergleich mit anderen Grundstücken ergeben. Da auch ein hinter einem anderen Areal liegendes Grundstück aufgrund der stärkeren Nutzung der ausgebauten Straße Vorteile entstehen, besteht grundsät6zlich die Möglichkeit, auch hier Anliegerbeiträge zu verlangen.

Sind die beiden Grundstücke nicht im Eigentum einer Person, muss das hintere Grundstück allerdings über ein anderes Grundstück einen direkten Zugang zur Straße haben, der voraussichtlich auf Dauer besteht. Der Zugang zur Straße muss deshalb für das hintere Grundstück rechtlich gesichert sein. Dies kann normalerweise durch eine Grunddienstbarkeit oder die Eintragung einer Baulast erfolgen.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. August 2015 – Aktenzeichen 3 B 522/15

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