Die Luftwärmepumpe und das Nachbargrundstück
Die Luftwärmepumpe und das Nachbargrundstück
Eine Luftwärmepumpe darf auch näher an das Nachbargrundstück postiert werden, als es die Abstandsregeln der jeweiligen Landesbauordnung vorschreibt. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Mainz in einem Urteil vom 30.09.2020 (Aktenzeichen 3 K 750/19).
In dem Verfahren ging es um eine Luftwärmepumpe, die ein Bauherr rund 1,80 Meter von der Grenze zum Nachbargrundstück aufstellen ließ. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde vertrat die Ansicht, dass auch mit der Pumpe der vorgeschriebene Mindestabstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden müsse. Sie verlangte deshalb die Versetzung der Anlage um 1,20 Meter, damit der Mindestabstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten werde. Gegen diese Anordnung legte der Bauherr zunächst Widerspruch ein, der jedoch von der Bauaufsichtsbehörde abgewiesen wurde. Deshalb klagte der Bauherr vor dem Verwaltungsgericht.
Er argumentierte, dass die Luftwärmepumpen, die außerhalb des Gebäudes installiert würden, nicht den Abstandsregeln unterliegen. Zum einen handelte es sich bei den Pumpen ja um kein Gebäude. Zum anderen ginge von der Pumpe aufgrund der geringen Größe keine Auswirkungen aus, wie man sie von Gebäuden erwarten könne. Die Pumpanlage war 1,26 m lang, knapp 90 cm hoch und nur 37 cm breit. Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten des Bauherrn und hob die entsprechenden Bescheide wieder auf.
Das Gericht schloss sich der Argumentation des Bauherrn im Großen und Ganzen an. Die Abstandsregelungen der rheinland-pfälzischen Bauordnung bezögen sich lediglich auf Gebäude oder bauliche Anlagen, von denen ähnliche Wirkungen wie von Gebäuden zu erwarten seien. Von der kleinen Luftwärmepumpe seien solche Wirkungen jedoch nicht zu erwarten. Hierbei sei zu beachten, dass das rheinland-pfälzische Abstandsflächenrecht primär Schutzziele wie die Grundstücksbelüftung, den Brandschutz, sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und den Schutz des Wohnfriedensverfolge. Der Schutz vor Geräusch-Immissionen spiele hier eine untergeordnete Rolle. Nach der Landesbauordnung seien Anlagen in Grenznähe zulässig, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht und der Brandschutz sichergestellt seien.
Diese Entscheidung bezieht sich auf die Landesbauordnung Rheinlandpfalz. Dennoch kann sie in den meisten Fällen auch analog zu anderen Bauordnungen gesehen werden.
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