Die Mietzahlung – wann ist sie pünktlich?
Die Mietzahlung – wann ist sie pünktlich?
© Andrii Synenkyi / Vecteezy
Für die Pünktlichkeit einer Mietzahlung kommt es nicht auf den Eingang vom Vermieter, sondern auf die Absendung durch den Mieter an. Eine anderweitige AGB-Klausel, nach der die Mietzahlung nur als pünktlich gezahlt gilt, wenn sie innerhalb der Zahlungsfrist beim Vermieter ankommt oder auf seinem Konto gutgeschrieben wird, ist eine unwirksame Regelung. Dies stellte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg in einem Urteil vom 11.07.2024 fest (Aktenzeichen 105 C 21/24).
„AGB“ bedeutet Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ein Mietvertrag unterliegt den AGB-Bestimmungen, wenn er für mehrere Mietverhältnisse genutzt wird oder genutzt werden soll. Nach § 305 Abs. 1 BGB gilt: „Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“
Kündigung wegen verspätete Mietzahlung
In dem Verfahren ging es um eine Räumungsklage. Der Vermieter hatte dem Mieter wegen wiederholter unpünktlicher Mietzahlung gekündigt. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats gezahlt werden muss. Eine AGB-Klausel legte hierzu ergänzend fest, dass für eine rechtzeitige Zahlung nicht auf die Absendung ankommt, sondern auf die Ankunft oder Gutschrift des Betrages. Da die Mietzahlung nicht entsprechend dieser Regelung einging, kündigte der Vermieter dem Mieter. Dieser weigerte sich jedoch auszuziehen, sodass sich der Vermieter gezwungen sah, eine Räumungsklage anzustrengen.
Regelung der Mietzahlung im Vertrag unwirksam
Er konnte sich jedoch vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg nicht durchsetzen. Nach Ansicht des Gerichts erfolgten die Mietzahlungen pünktlich. Eine Kündigung wegen dauernder unpünktlicher Mietzahlung sei deshalb unwirksam.
Miete muss innerhalb der Frist abgesandt werden
Die Klausel im Mietvertrag, dass die Mietzahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein musste, hielt das Gericht für unwirksam. Es berief sich dabei auf § 307 Abs. 1 BGB. Der Mieter wird nach Ansicht des Gerichts unangemessen benachteiligt, da er allein das Risiko tragen muss, dass die Bank den Überweisungsvorgang verzögert ausführt. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Mietzahlung früher veranlasst werden muss, als er eigentlich muss.
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