Die Schüssel im Garten
Die Schüssel im Garten
Satelliten-Schüsseln sind immer wieder Anlass für Streitereien zwischen Vermieter und Mieter. Besonders dann, wenn der Mieter die Schüssel nicht am Haus anbringt, sondern im Garten aufstellen will. Es gibt aber durchaus Fälle, in denen der Mieter berechtigt ist, die Satelliten-Antenne dort aufzustellen.
So stellte ein Mieter die Schüssel im von ihm mitgemieteten Rasen auf. Das Haus war jedoch ans Kabelnetz angeschlossen. Der Gartenbereich war durch eine Hecke vor Blicken von außen geschützt. Der Vermieter verlangte die Entfernung der Parabolantenne. Zum einen verwies er darauf, dass der Mieter zunächst eine Genehmigung hätte einholen müssen. Dies sei im Mietvertrag so vereinbart. Darüber hinaus bestehe kein Anlass für eine Antenne, da das Informationsbedürfnis des Mieters bereits durch den Kabelanschluss ausreichend befriedigt würde. Da der Mieter sich weigerte, die Antenne aus dem Garten zu entfernen verklagte ihn der Vermieter.
Doch das zuständige Amtsgericht gab dem Mieter recht: Die Antenne durfte bleiben. Der Richter führte hierzu aus, dass der Vermieter grundsätzlich die Aufstellung einer Schüssel im vom Mieter angemieteten Garten zu dulden habe. Dieses Recht bestehe insbesondere dann, wenn der Mieter die Antenne nicht fest am Haus anbringe und die Schüssel nicht über die Gartengrenze hinausrage. Die Eigentumsrechte des Mieters (Artikel 14 Grundgesetz – GG) würden in diesem Fall nicht berührt, da die Antenne keinen Einfluss auf das Erscheinungsbild der Mietsache habe. Deshalb stünde in dieser Situation das Informationsinteresse des Mieters (Art 5 Abs. 1 GG) im Vordergrund.
Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 08.08.2014 – Aktenzeichen 31 C 304/13
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