Dieses Urteil ist kein „Müll“
Dieses Urteil ist kein „Müll“
Wenn Müll nicht ordnungsgemäß getrennt wird, wird die Entsorgung teurer. Doch wer trägt diese Mehrkosten? Der Bundesgerichthof (BGH) hat jetzt festgestellt, dass dies Sache der Mieter ist und erhöhte Müllkosten in der Betriebskostenabrechnung getragen werden müssen.
In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der sich weigerte, die in der Betriebskostenabrechnung anteilig aufgeführten Müllabfuhrgebühren in Höhe von 525,71 € zu zahlen.
Die Müllgebühren waren gestiegen, weil die Gemeinde die kostenlosen gelben Mülltonnen für Verpackungsmüll abgeschafft und durch Restmülltonnen ersetzt hatte, weil die Verbraucher den Müll nicht ordnungsgemäß getrennt hatten.
Nach Ansicht des Mieters habe er jedoch lediglich 185,76 € zu übernehmen. Er berief sich dabei auf den „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ des Deutschen Mieterbundes e.V. Die Differenz von 395,95 behielt der Mieter bei einer der folgenden Mietzahlungen ein. Außerdem zog er einen Monat später noch einmal 99,60 € ab, da er anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hatte und die dabei entstandenen Kosten vom Vermieter zurückverlangte.
Der Vermieter verlangte nun die Zahlung der abgezogenen Beträge nebst Zinsen vom Mieter. Das Amtsgericht gab ihm Recht und auch das Landgericht wies eine Berufung des Mieters zurück. Auch mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte der Mieter keinen Erfolg.
Die BGH-Richter stellten fest, dass der Mieter die Beweislast trage, wenn er wegen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot Zahlungen verweigere beziehungsweise zurückfordere. Im vorliegenden Fall habe der Mieter aber keinen Beweis erbracht, dass gegen § 556 Abs. 3 BGB verstoßen wurde. Dort heißt es „(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.“ Bezüglich des Hinweises auf den Betriebskostenspiegel für Deutschland hielt das Gericht fest, dass die dort veröffentlichten Zahlen für einen Einzelfall keine Aussagekraft hätten. Hier handele es sich lediglich um auf Basis von Zahlenmaterial aus ganz Deutschland hochgerechnete Werte.
Die Richter sahen auch keine Anzeichen, dass bei den Mietern die Bereitschaft zu trennen gestiegen sei. Darum habe er sich auch nicht um die erneute Aufstellung von gelben Tonnen bemühen müssen. Außerdem hätten die Mieter auf gelbe Säcke ausweichen können, um ihren Verpackungsmüll günstiger zu entsorgen. Hierauf hatte der Vermieter jedoch hingewiesen.
Dass die Klägerin in der Folgezeit Anlass gehabt hätte, von einem verbesserten Mülltrennungsverhalten der Mieter auszugehen und sich bei der Gemeinde um die erneute Aufstellung kostenloser gelber Tonnen zu bemühen, war von den Beklagten ebenfalls nicht dargetan worden. Im Übrigen wäre eine etwaige Pflichtverletzung der Klägerin insoweit für die Entstehung der hohen Müllentsorgungskosten nicht ursächlich gewesen, weil die Mieter auch nach der Einziehung der gelben Tonnen den Verpackungsmüll kostenlos unter Verwendung gelber Säcke entsorgen konnten, worüber sie von der Klägerin informiert worden waren. Dass dies geschehen wäre und deswegen die Anzahl der kostenpflichtigen Restmülltonnen hätte reduziert werden können, hatten die Beklagten ebenfalls nicht vorgetragen.
(Urteil des Bundesgerichtshof vom 06.07.2011 –Aktenzeichen VIII ZR 340/10)