10. März 2011 von Hartmut Fischer
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DIN-Norm schafft Ärger mit den Fenstern

DIN-Norm schafft Ärger mit den Fenstern

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10. März 2011 / Hartmut Fischer

Für Vermieter scheint es ein Teufelskreislauf zu sein: Einerseits wird er angehalten, Wohnungen so energieeffzient wie möglich zu gestalten. Dazu gehört natürlich auch eine möglichst gute Wärmedämmung, zu der auch besonders dicht schließende Fenster gehören. Andererseits verlangt die DIN-Norm 1946-6, dass auch in Wohnräumen das Zirkulieren eines „Luftvolumenstroms“. Die Norm geht soweit, dass notfalls ein künstlicher Spalt zwischen Fenstern und Fensterrahmen eingebaut werden muss. Die Fachanwälte Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor haben zu diesem Problem in einer Pressemitteilung Stellung bezogen. 

Dabei geht es um die Frage, ob der Mieter die aufwändige Erneuerung der Fenster – mit der dazugehörigen Mieterhöhung – mit dem Argument vor Gericht verhindern kann, dass die neuen Isolierfenster wegen der DIN-1946-6 unsinnig seien. Der Mieter könnte ja argumentieren, dass der Vermieter nach DIN 1946-6 für einen Luftaustausch sorgen muss, durch den die Isolierung komplett aufgehoben würde. Ist der Vermieter zum Umbau der gerade eingebauten Isolierfenster wegen der DIN-1946-6 verpflichtet? Mindert sich die Miete, wenn die Luftaustauschmaßnahmen nach DIN-1946-6 fehlen und dann Schimmel entsteht? Macht sich der Vermieter sogar schadensersatzpflichtig, wenn der Mieter oder seine Kinder dann durch den Schimmel erkranken?

Es gibt derzeit noch keine Obergerichtliche Rechtsprechung, die diese Fragen beantwortet. Nach Meinung der Anwälte Bredereck und Dr. Fodor dürfte entscheidend sein, ob die Gerichte der DIN-1946-6 den Status einer allgemein anerkannten Regel der Technik zuschreiben. Derzeit wird hierzu kritisch angemerkt, dass die DIN-1946-6 noch nicht lange genug bestehe. Sie sei deshalb von Wissenschaft und Technik noch nicht anerkannt. Die seit Mai 2009 bestehende DIN-Norm müsse in der Praxis noch erprobt werden, um den Stand einer allgemein anerkannten Regel der Technik zu erhalten. Gut möglich, dass umgekehrt ein Schuh draus wird. Gerade weil Wissenschaft und Technik einen bestimmten Luftaustausch in einer Wohnung bei geschlossenen Fenstern für die Luftqualität, für den Feuchtigkeitsschutz und die Abwehr von Schimmelbefall für erforderlich hält, ist dies in eine DIN-Norm aufgenommen worden. DIN-Normen bilden nach obergerichtlicher Rechtsprechung nämlich die Messlatte für die allgemein anerkannten Regeln der Technik, egal wie bekannt oder unbekannt in breiten Teilen der Bevölkerung sie sind.

Die Fachanwälte raten Vermietern zu einer gewissen Vorsicht.  Falls eine Modernisierung der Fenster geplant sei, könnte man in eine Zwickmühle geraten. Ob es ausreicht, den Mieter zu umfangreichem Lüftungsverhalten zu verpflichten, sei fraglich. Unter Umständen trüge der Mieter, bei Vorliegen von Isolierfenstern ohne DIN-gerechte Luftzirkulation, aber eine Mitschuld, wenn er nicht vereinbarungsgemäß nach seinen Möglichkeiten lüfte. Deshalb sollte man den Mieter immer vertraglich zu ordnungsgemäßem Lüftungsverhalten verpflichten. Ist das unterlassen worden, sollte man den Mieter auf das ordnungsgemäße Lüftungsverhalten schriftlich hinweisen und sich den Erhalt des Hinweisschreibens schriftlich bestätigen lassen.

Quelle: Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin
Foto: (c) Günter Havlena / www.pixelio.de

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