Disco + Livemusik = Mietminderung
Disco + Livemusik = Mietminderung
Die von einer Gaststätte ausgehende Lärmbelästigung kann zu einer Mietminderung berechtigen, wenn die Lärmbelästigungen die zulässigen Grenzwerte erheblich überschreiten. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgericht Bonn hervor.
Vor Gericht stritt ein Vermieter mit seinen Mietern. Diese hatten ihre Mietzahlungen um 15 % gekürzt. Sie begründeten dies mit Lärmbelästigungen, die von einer Gaststätte ausging, welche sich im Haus befand, in der sich auch die Mietwohnungen befanden. Dort wurde zweimal monatlich Livemusik geboten. Zusätzlich fand jede Woche eine Diskonacht statt. Die Veranstaltungen zogen sich teilweise bis in die frühen Morgenstunden (ca. 3:00 Uhr) hin.
Der Vermieter lehnte die Mietkürzungen ab. Er wies darauf hin, dass den Mietern bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen sei, dass sich im Haus einer Gaststätte befand. Er klagte vor dem zuständigen Amtsgericht – konnte sich dort aber nicht durchsetzen.
Der Richter entschied, dass die Mieter zu Recht die Miete gekürzt hätten. Von der Gaststätte seien die gesetzlichen Grenzwerte (40 dB (A), nach 22:00 Uhr 30 dB (A) erheblich überschritten worden. Damit sei eine angemessene Nutzung der Mietsache nicht möglich.
Das Argument des Vermieters, die Mieter hätten schon vor dem Einzug von der Existenz der Gaststätte gewusst, ließ der Richter nicht gelten. Denn selbst wenn die Mieter von der Gaststätte gewusst hätten, hieße das nicht, dass sie auch gewusst hätten, dass der Gaststättenbetreiber regelmäßig die gesetzlich zulässigen Lärmgrenzwerte überschreiten würde. Außerdem sei der Vermieter verpflichtet – Gaststätte hin oder her – dafür zu sorgen, dass die Mieter die Wohnungen ordnungsgemäß gebrauchen könnten.
Unter den gegebenen Umständen hielt der Richter eine Mietkürzung von 15 % für angebracht.
Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 19.07.2013 – Aktenzeichen: 5 C 274/90