18. Oktober 2024 von Hartmut Fischer
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Diskriminierung: Mieter erhält 11.000 € Entschädigung

Diskriminierung: Mieter erhält 11.000 € Entschädigung

© Teeradej Srikijvilaikul / Vecteezy

18. Oktober 2024 / Hartmut Fischer

Das Landgericht Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 € wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verurteilt. Der Vermieter hat den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert. (Urteil vom 30.09.2024 – Aktenzeichen 66 S 24/24)

Vermieter verweigert Rollstuhlfahrer Zugangsrampe

In dem Verfahren ging es um eine Rampe, die ein an den Rollstuhl gebundener Mieter benötigte, um seine Wohnung selbstständig betreten oder verlassen zu können. Der Vermieter verweigerte jedoch seine Zustimmung zum Bau der benötigten Rampe. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, wurde die Angelegenheit letztlich vor dem Landgericht Berlin II entschieden. Dort wurde der Vermieter nicht nur dazu verpflichtet, den Bau der Rampe zu erlauben. Er musste auch eine Entschädigung wegen Diskriminierung zahlen.

Landgericht: Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung

Im Berufungsverfahren entschied das Gericht darüber hinaus: Dem Mieter steht eine Entschädigung wegen Diskriminierung zu. Das Gericht berief sich in der Begründung auf das Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz). Hiernach ist die Benachteiligung auch in sogenannten zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Vermietet ein Vermieter mehr als 50 Wohnungen, fällt dies unter Massengeschäfte. Der Vermieter vermietete insgesamt mehr als 50 Wohnungen.

Der Vermieter hatte sich bis zur Entscheidung des Landgerichts geweigert, dem Rampenbau zuzustimmen. Dies dauerte über zwei Jahre. Für das Gericht war dies ein klarer Fall von Diskriminierung. Der Mieter wurde durch die Weigerung des Vermieters unmittelbar benachteiligt. Der Vermieter war aber nach § 5 AGG verpflichtet, die Benachteiligung des Mieters zu beseitigen. Hierzu gehörte auch die Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe. Dieser Handlungspflicht kam der Vermieter nicht nach. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung wurde dem Mieter der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt.

11.000 € Entschädigung

Das Landgericht setzte eine Entschädigungssumme von 11.000 € fest. Die Höhe der Entschädigung begründet das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten des Vermieters. Der Vermieter handelte – so das Gericht – nicht problemorientiert. Er verweigerte zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe. Die vorgetragenen Gründe hielt das Gericht nicht ansatzweise für überzeugend. Ohne Hilfe Dritter war es dem Mieter nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden. Er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten und war in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.


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