Doppelhaushälfte als Einfamilienhaus?
Doppelhaushälfte als Einfamilienhaus?
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Sieht der Mietspiegel vor, dass man für ein Einfamilienhaus einen Zuschlag geltend machen kann, gilt dies auch für eine Doppelhaushälfte. Im Rahmen des Mietspiegels müsse eine Doppelhaushälfte auch als Einfamilienhaus bewertet werden. So entschied zumindest das Amtsgericht Hanau in einem Urteil vom 07.07.2023 (Aktenzeichen 34 C 126/22 (14)
Vermieter legt für Doppelhaushälfte ZUschlag für Einfamilienhaus zugrunde
Das Verfahren wurde von einem Vermieter geltend gemacht, der in einer Mieterhöhung darauf verwies, dass für ein Einfamilienhaus laut Mietspiegel ein Zuschlag von 45 % vorgesehen sei. Diesen Zuschlag wollte er auch für die vermietete Doppelhaushälfte anwenden.
Mieter: Doppelhaushälfte kein freistehendes Einfamilienhaus
Der Mieter lehnte dies ab, da er der Meinung war, dass ein derartiger Vergleich mit einem freistehenden Einfamilienhaus nicht zulässig sei. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, klagte der Vermieter auf Zustimmung vor dem Amtsgericht Hanau.
amtsgericht gibt Vermieter recht
Dort konnte sich der Vermieter auch durchsetzen. Das Amtsgericht entschied, dass er den Zuschlag von 25 % auch für die Doppelhaushälfte in Anspruch nehmen könne. Das Gericht führte dazu aus, dass die Doppelhaushälfte nach dem Sinn des Mietspiegels mit einem Einfamilienhaus gleichzusetzen sei. Die Regelung im Mietspiegel verlange nicht zwingend, dass es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus handele. Würde dies anders ausgelegt, wären nicht freistehende Einfamilienhaus von der Regelung nicht erfasst. Dies wiederum sei mit dem Zweck des Mietspiegels nicht vereinbar.
Vorteile der Doppelhaushälfte
Darüber hinaus habe eine Doppelhaushälfte gegenüber einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus eine Reihe von Vorzügen, die nach Meinung des Gerichts den Zuschlag rechtfertigen. Beispielsweise müsse der Bewohner der Doppelhaushälfte keine anderen Mieter in seiner Haushälfte – zum Beispiel im Treppenhaus – dulden. Üblich sei auch, dass der Mieter den Garten auf seiner Hälfte nutzen könne.
Den Einwand des Mieters, dass in einem freistehenden Einfamilienhaus weniger Rücksichtnahme bezüglich Lärm- oder Geruchsbelästigung notwendig sei, ließ das Gericht insofern nicht gelten, dass auch bei einem gemieteten freistehenden Einfamilienhaus die Gesetze der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme gelten.
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