Doppelte Grundsteuer ist zumutbar
Doppelte Grundsteuer ist zumutbar
Eine Anhebung der Hebesätze auf fast das Doppelte ist zulässig. So urteilte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, nachdem weit über 100 Klagen gegen eine Kommune eingegangen waren, die die Grundsteuer B von 445 % auf 825 % angehoben hatte.
Die Kläger führten aus, dass es sich bei dieser Erhöhung um eine Belastung handele, die Ihnen nicht zugemutet werden könne. Sie verwiesen darauf, dass man mit dem neuen Hebesatz an der Spitze der deutschen Sätze stehe. Außerdem habe die Gemeinde es versäumt, die Gewerbesteuer und die Grundsteuer A entsprechend anzuheben, was einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstelle.
In ihrer Begründung der Klageablehnung verwies das Gericht auf den Ermessensspielraum der Kommunen. Dieser sei letztlich nur durch das Verbot der Willkür begrenzt. Deshalb sei zunächst keiner – auch nicht das Gericht oder die Betroffenen – legitimiert, die Entscheidung der gesetzlich berufenen Vertreter anzugreifen.
Im vorliegenden Fall konnte nach Meinung des Gerichts von Willkür keine Rede sein. Auch die Kritik, dass die Kommune gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen habe, sahen die Richter als unbegründet an. Es widerspreche zum einen dem Föderalismusgedanken der Bundesrepublik, Hebesätze untereinander zu vergleichen. Zum anderen könnten Grundsteuer A und B schon aus bundesrechtlichen Gründen nicht in Beziehung zueinander gesetzt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25.10.2012 – Aktenzeichen 5 K 1137/12