27. Februar 2018 von Hartmut Fischer
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Drohende Gewalt: Hinweispflicht des Mieters

Drohende Gewalt: Hinweispflicht des Mieters

27. Februar 2018 / Hartmut Fischer

Der Vermieter hat kein Recht, nach der politischen Einstellung eines Mietbewerbers zu fragen. Besteht jedoch die Gefahr, dass durch die Ansichten des potenziellen Mieters Gewaltakte zu befürchten sind, hat dieser den Vermieter hierauf hinzuweisen. Tut er dies nicht, kann der Vermieter den Mietvertrag nachträglich wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dies hat das Amtsgericht Göttingen in einem Urteil vom 24.10.2017 festgestellt (Aktenzeichen 18 C 41/17).

In dem Verfahren ging es um eine Wohnung, die an einen Aktivisten der AfD vermietet wurde. Aufgrund seines Engagements für die Partei kam es zu Sachbeschädigungen und Brandstiftungen an der Immobilie, die von linken Gruppierungen verursacht wurden. Solche Vorfälle hatte es auch in der zuvor von dem Mieter bewohnten Wohnung gegeben. Deshalb fühlte sich der Vermieter arglistig getäuscht und focht den Mietvertrag an. Da sich der Mieter weigerte, auszuziehen, klagte der Vermieter vor Gericht.

Das zuständige Amtsgericht gab dem Vermieter Recht. Das Gericht stellte fest, dass der Mieter nicht verpflichtet sei, seine politische Gesinnung gegenüber dem Mieter offen zu legen. Dass aber Anhaltspunkte bestünden, wonach des durch die Vermietung zur Heranziehung von politisch motivierter Gewalt käme, habe er aber offenlegen müssen. Hierbei handele es sich um einen relevanten Umstand, über den der Vermieter informiert werden müsse. Dabei komme es weder auf die politische Gesinnung des Mieters an, noch ob diese vom Vermieter geteilt oder abgelehnt würde.

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