Duschen nur im Sitzen
Duschen nur im Sitzen
Befindet sich eine Brause in der Badewanne und reich en die Wandfliesen neben der Wanne nicht bis zur Decke ist offensichtlich, dass man hier nicht im Stehen duschen kann. Deshalb haftet ein Mieter, der nicht im Sitzen duscht, für Schimmelbefall der durch sein falscher Verhalten entsteht. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Köln vom 24.02.2017 (Aktenzeichen: 1 S 32/15).
In dem Verfahren ging es um den Befall mit sogenanntem „Schwarzschimmel“, den ein Mieter im Duschbad entdeckte. Da er regelmäßig lüftete, war er sich keiner Schuld bewusst und verlangte vom Vermieter die Schimmelbeseitigung. Außerdem minderte er die Miete um 10 %. Beides zu Recht entschied das zuständige Amtsgericht.
Der Vermieter ging jedoch in Berufung und das Landgericht Köln entschied nun gegen den Mieter. Denn die Richter stellten fest, dass sich die Brause in der Badewanne befand und die Fliesen nicht bis zur Decke reichten. Darum wäre für den Mieter offensichtlich, dass er in der Wanne lediglich im Sitzen duschen könne. Es sei klar, dass beim Duschen im Stehen Wasser in die Wand eindringen würde und sie beschädige.