Eigenbedarf: Alternativwohnung mit befristeten Mietvertrag
Eigenbedarf: Alternativwohnung mit befristeten Mietvertrag
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter bei Kündigung wegen Eigenbedarfs eine Alternativwohnung anzubieten. Er muss auch eine Wohnung anbieten, für die nur ein befristetes Mietverhältnis möglich ist. Tut er dies nicht, ist die Eigenbedarfskündigung nicht rechtswirksam. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln.
In dem Verfahren ging es um eine Wohnung, die der Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte. Der Mieter warf dem Vermieter jedoch vor, dass dieser ihm eine im Haus befindliche Ersatzwohnung nicht angeboten habe. Der Vermieter wies darauf hin, dass die Alternativwohnung jedoch nur befristet gemietet werden könne. Deshalb sei sie für den Mieter nicht als Ersatz für die gekündigte Wohnung geeignet.
Vor Gericht erhielt der Mieter Recht. Der Richter stufte die Eigenbedarfskündigung als rechtsmissbräuchlich ein, weil der Vermieter seiner Verpflichtung, eine Alternativwohnung anzubieten, nicht nachgekommen sei. Die Kündigung der Wohnung stelle einen so eklatanten Eingriff in die Lebensführung des Mieters dar, dass der Vermieter alles unternehmen müsse, um die Folgen dieses Eingriffs für den Mieter abzumildern. Dazu gehöre auch, dass er dem gekündigten Mieter eine Ersatzwohnung anbiete. Ob diese Wohnung für den Mieter geeignet ist oder nicht, müsse dieser dann selbst entscheiden. Deshalb hätte der Vermieter auch Wohnraum anbieten müssen, der nur zeitlich begrenzt angemietet werden könne.
Urteil des Amtsgerichts vom 16.12.2015 – Aktenzeichen 221 C 282/15