Eigenbedarf: Kündigung bei Umwandlung in Eigentumswohnung – zehn Jahre Wartefrist in Berlin
Eigenbedarf: Kündigung bei Umwandlung in Eigentumswohnung – zehn Jahre Wartefrist in Berlin
In Berlin gilt seit dem 01.10.2013 eine Kündigungsschutzklausel-Verordnung. Diese Verordnung regelt auch die Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs, wenn diese in eine Eigentumswohnung umgewandelt und erstmals verkauft wurde. Aufgrund der Verordnung ist dies erst zehn Jahre nach der Umwandlung möglich. Das Landgericht Berlin hat nun in einem Beschluss klargestellt, dass diese Regelung auch für Wohnungen gilt, die vor dem 01.10.2013 umgewandelt wurden. Diese Entscheidung gilt jedoch ausschließlich für das Land Berlin.
Der Beschluss des Gerichts bezog sich auf ein Verfahren, in dem ein Vermieter gegen seinen Mieter klagte. Der Mieter lebte seit 1979 in der Wohnung. 2009 wurde das Haus in Wohneigentum umgewandelt und die strittige Wohnung vom nun klagenden Vermieter gekauft. Der Vermieter hatte im April 2014 die Kündigung wegen Eigenbedarf ausgesprochen, die der Mieter ablehnte. Die Räumungsklage des Vermieters wurde vom zuständigen Amtsgericht abgelehnt.
Das Landgericht Berlin stellte nun fest, dass die Berufung des Vermieters unbegründet sei. Die in der Kündigungsschutzklausel-Verordnung festgelegte zehnjährige Wartefrist sei im vorliegenden Fall nicht abgelaufen. Die Frist habe 2009 begonnen. Die Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung gelte auch für bereits bei Inkrafttreten bestehende Mietverhältnisse.
Das Gericht bestätigte auch, dass die Verordnung verfassungsgemäß sei. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, da hier der Mieterschutz von überragender Bedeutung für das Allgemeinwohl sei. Aufgrund der Hinweise des Gerichts hat der Vermieter seine Berufung zurückgezogen.
Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17.03.2016 – Aktenzeichen 67 O 30/16