Eigenbedarfskündigung: Alternativwohnung nicht angeboten
Eigenbedarfskündigung: Alternativwohnung nicht angeboten
Wenn klar ist, dass ein Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung kein Interesse an einer möglichen Alternativwohnung hat, muss diese nicht zwingend angeboten werden. Sollte der Mieter sich dann auf eine Verletzung der Anbietpflicht berufen, handelt es treuwidrig. Das entschied das Landgericht Berlin am 01.12.2016 (Aktenzeichen 67 S 323/16).
In dem Verfahren hatte ein Vermieter Räumungsklage gegen einen Mieter erhoben, dem er wegen Eigenbedarf gekündigt hatte. Der Mieter rügte während des Prozesses, dass ihm eine vorhandene Alternativwohnung nicht angeboten worden sei. Das zuständige Amtsgericht meinte jedoch, dass dies nicht beachtenswert sei und gab dem Vermieter Recht. Hierüber hatte das Landgericht Berlin im Berufungsverfahren zu entscheiden.
Auch die Richter beim Landgericht gaben dem Vermieter Recht. Sie schlossen aus dem Verhalten des Mieters, dass er an der Alternativwohnung zu keinem Zeitpunkt interessiert gewesen sei. Denn die Wohnung war dem Mieter inzwischen angeboten worden – der Mieter hatte sie jedoch nicht bezogen. dem man inzwischen die Alternativwohnung angeboten hatte. Wenn aber von vorneherein kein Interesse des Mieters an einer Alternativwohnung bestehe, könne auf das Angebot der Wohnung auch verzichtet werden.
Hierbei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung. Der Vermieter ist deshalb gut beraten, auch in Fällen, in denen er davon ausgehen kann, dass der Mieter eine Alternativwohnung nicht annehmen wird, diese dennoch anzubieten.