18. Juli 2024 von Hartmut Fischer
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Eigenbedarf

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18. Juli 2024 / Hartmut Fischer

Für Nichten und Neffen ist keine Kündigung wegen Eigenbedarf möglich

Für Neffen und Nichten kann keine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden. Die Kündigung wegen Eigenbedarf nach § 573 BGB kann nur für Personen ausgesprochen werden, die ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 ZPO, § 52 StPO) haben. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 10.07. 2024 (Aktenzeichen VIII ZR 276/23).

Neffen kündigen wegen Eigenbedarf

In dem Verfahren ging es um 2 Neffen, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Wohnung erwarben, die als Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde. Die Neffen waren die ersten Erwerber der Eigentumswohnung. Dem Mieter wurde noch vor Ablauf der Sperrfrist wegen Eigenbedarf gekündigt.  Die Sperrfrist gilt für erstmals verkaufte, bei Umwandlung bereits vermietete Eigentumswohnungen (§ 577a Abs. 1 BGB).

Eigenbedarf wegen Familienzugehörigkeit geltend gemacht

Die Neffen beriefen sich hierbei auf § 577 a Abs. 1a. Danach kann Eigenbedarf auch in der Sperrfrist nicht eingehalten werden, wenn die Käufer der Eigentumswohnung zur selben Familie gehören. In dem Gesetz wird der Begriff der Familie allerdings nicht eindeutig definiert. Bisher ging man davon aus, dass zur „Familie“ die „Familienangehörigen“ nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zählen. Danach gehörten auch Neffen und Nichten zu diesem Personenkreis, wenn ein besonderes Näheverhältnis besteht.

BGH: Eigenbedarf für eng begrenzten Personenkreis

Dieser Auffassung folgte der BGH in seiner Entscheidung nicht. Er beschränkte den Personenkreis, der bei einer Eigenbedarfskündigung bevorzugt wird, auf jene Personen, die auch ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (§ 383 ZPO, § 52 StPO).

Bei seiner Entscheidung ging der BGH davon aus, dass der Gesetzgeber durch die Privilegierung von Familienangehörigen (Zeugnisverweigerungsrecht) auf die persönliche Verbundenheit und die gegenseitige Solidarität dieser Angehörigen Rücksicht nehme. Für wen diese Rücksichtnahme nach Ansicht des Gesetzgebers gilt, sei durch das Zeugnisverweigerungsrecht dokumentiert. Da Neffen und Nichten nicht zu den privilegierten Familienangehörigen gehören, ist nach Meinung des BGH eine Eigenbedarfskündigung in keinem Falle mehr möglich. Dies gelte auch, wenn zwischen Wohnungseigentümer und Neffe oder Nichte ein besonderes Näheverhältnis besteht.


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