Eigenbedarf: Attest schützt nicht vor Wohnungsräumung
Eigenbedarf: Attest schützt nicht vor Wohnungsräumung
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In manchen Fällen versuchen Mieter die Räumung ihrer Wohnung zu verhindern, indem sie gesundheitliche Gründe anführen, die einen Auszug unmöglich machen. Hierzu wird dann ein ärztliches Attest vorgelegt, das den Gesundheitszustand belegen soll. Solche Atteste reichen aber im Einzelfall nicht aus, wie das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.04.2021 zeigt (Aktenzeichen VIII 6/19)
Hier können Sie das Original-Urteil nachlesen
In dem zu verhandelnden Verfahren ging es um eine Eigenbedarfskündigung, die ein Vermieter zugunsten seiner Tochter durchsetzen wollte. In der Wohnung lebte der Mieter jedoch schon seit über 30 Jahren. Da er sich weigerte, auszuziehen, zog der Vermieter vor das zuständige Amtsgericht, wo er jedoch mit seinem Antrag unterlag.
Die dann eingereichte Berufung vor dem Landgericht wurde ebenfalls zurückgewiesen. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass dem Mieter aufgrund seines Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes der Auszug nicht zugemutet werden könne. Es handele sich hier um eine nicht zu rechtfertigende Härte.
Der Mieter hatte Atteste vorgelegt, in denen ihm eine Depression bescheinigt wurde, die auch zu Suizidversuchen führten. Diese Depression habe Magen-, Herz- und Kreislaufbeschwerden ausgelöst. Außerdem wurde bescheinigt, dass der Mieter aus medizinisch-orthopädischen Gründen nicht in der Lage sei, mehr als 10 Kilogramm zu heben.
Diese Belege reichten dem BGH jedoch nicht aus. Das Gericht verlangte ein Sachverständigengutachten. Der Sachverständige solle prüfen, welche konkreten Auswirkungen die vom Mieter angeführten Erkrankungen auf seine Lebensführungen hätten und welche Folgen ein Umzug haben würde. Aus dem Gutachten sollte hervorgehen, wie schwer und wahrscheinlich die Umzugsfolgen sein würden.
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