Eigenbedarf bei gemischter Nutzung
Eigenbedarf bei gemischter Nutzung
Werden in einem Wohnhaus Räume für Wohn- und gewerbliche Zwecke genutzt, reicht es aus, wenn der Vermieter Eigenbedarf lediglich für die Wohnräume geltend macht. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
In dem Verfahren ging es um ein Wohnhaus, das – wie vertraglich vereinbart – von den Mietern sowohl als Wohn- wie auch als Gewerberaum genutzt. Sie unterhielten neben der Wohnung ein Ladengeschäft. Der Vermieter kündigte nun wegen Eigenbedarfs, da er die Wohnung seiner Tochter zur Verfügung stellen wollte, die mit ihrem Kind noch in der elterlichen Wohnung lebte. Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht. Er vertrat die Meinung, dass eine Eigenbedarfskündigung nur möglich sei, wenn diese sich auch auf die gewerblichen Räume beziehen würde. Es kam zur Rechtsstreit, den der BGH zugunsten des Vermieters entschied.
Die Richter stellten fest, dass der Vermieter grundsätzlich berechtigt daran interessiert sei, das Mietverhältnis zu beenden, wenn die Räumlichkeiten von ihm selbst oder von Angehörigen benötigt würden. Dieses berechtigte Interesse müsse vernünftig und nachvollziehbar begründet werden, was im vorliegenden Fall gegeben sei.
Bei einem gemischten Mietverhältnis – so die Richter – das aber insgesamt als Wohnraummietverhältnis angesehen würde, müsse sich der Eigenbedarf auch nur auf die Wohnräume erstrecken. Allerdings sei in diesem Fall lediglich eine gesamte Kündigung möglich, was aber nicht bedeute, dass deshalb auch ein berechtigtes Interesse der Kündigung für den gewerblich genutzten Bereich der Räume nachgewiesen werden müsse. Schließlich müsse der Vermieter bei gewerblich genutzten Räumen grundsätzlich kein berechtigtes Interesse für eine ordentliche Kündigung nachweisen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2015 – Aktenzeichen VIII ZR 14/15
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