27. März 2013 von Hartmut Fischer
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Eigenbedarf: Vermieterpaar will sich trennen

Eigenbedarf: Vermieterpaar will sich trennen

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27. März 2013 / Hartmut Fischer

Eigenbedarf: Vermieterpaar will sich trennen

Will sich ein Paar trennen, kann es wegen Eigenbedarf kündigen, um die räumliche Trennung herzustellen. Hierfür reicht die Absicht aus, sich zu trennen. Die Trennung muss zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vollzogen sein. Auch eine Scheidung muss noch nicht eingereicht worden sein. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter des Landgerichts Heidelberg in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.

In dem Verfahren ging es um eine Eigenbedarfskündigung, die vom Vermieter dahin gehend begründet wurde, dass er sich von seiner Frau trennen und deshalb die Wohnung selbst nutzen wolle. Der Mieter wollte die Kündigung jedoch nicht akzeptieren und bestritt, dass der Vermieter sich überhaupt von seiner Frau trennen wolle. Außerdem vertrat er die Ansicht, dass es für eine Eigenbedarfskündigung nicht ausreiche, wenn der Vermieter die bloße Absicht äußere, sich trennen zu wollen. Der Vermieter klagte daraufhin beim zuständigen Amtsgericht.

Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Der Richter befand, dass der Vermieter nicht beweisen könne, dass er sich wirklich von seiner Frau trennen wolle. So wies das Gericht darauf hin, dass der Vermieter noch mit seiner Frau im gemeinsamen Schlafzimmer schlief. Auch sei noch keine Scheidung vom Vermieter eingereicht worden. Außerdem trage der Vermieter noch immer seinen Ehering. Der Vermieter wollte sich mit dem Urteil nicht abfinden und legte Berufung beim zuständigen Landgericht Heidelberg ein.

Dort gab man dem Vermieter recht. Die Richter entschieden, dass der Mieter die Wohnung räumen müsse. Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters entspreche den Erfordernissen von § 573, Abs. 2, Ziffer 2 BGB.

Dort heißt es:

Rechtliches

§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn …

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt …

 

 Die Richter des Landgerichts fanden, dass die Eigenbedarfskündigung ausreichend und auch nachvollziehbar begründet sei. Sie akzeptierten, dass der Vermieter die Absicht hatte, sich vom Partner räumlich zu trennen und zukünftig nicht mehr mit dem Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung zu leben. Ob zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine räumliche Trennung vollzogen wäre oder eine Scheidung eingereicht wurde, spiele hier keine Rolle. Es reiche aus, wenn sich die Partner ernsthaft entschieden hätten, die Trennung zu vollziehen und nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben zu wollen.

Der Trennungswunsch müsse allerdings bewiesen werden. Hierzu hätte das Amtsgericht die Partnerin des Vermieters vernehmen müssen. Das Landgericht holte diese Vernehmung nach und sah danach den Trennungswunsch als bewiesen an.

Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14.12.2012 – Aktenzeichen 5 S 42/12

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