Eigenbedarfskündigung auch nach relativer kurzer Vermietzeit möglich
Eigenbedarfskündigung auch nach relativer kurzer Vermietzeit möglich
Die Frage, wann eine Kündigung wegen Eigenbedarf rechtsmissbräuchlich sei, beschäftigte jetzt den Bundesgerichtshof. Im Verfahren unterlag der Mieter, der eine Kündigung unter anderem wegen einer relativ kurzen Mietdauer angefochten hatte.
In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine Familie, die Anfang 2008 ein Einfamilienhaus angemietet hatte. Bei der Anmietung schloss der Sohn des Vermieters einen Eigenbedarf aus. Es könne höchstens zu einem Verkauf kommen. Dennoch wurde den Mietern am 29.03.2011 schriftlich zum 30.06.2011 gekündigt. Der Vermieter begründete die Kündigung nun doch mit Eigenbedarf. In die Immobilie sollte der Enkel mit seiner Familie einziehen.
Aufgrund der Räumungsklage des Vermieters stellte der Richter beim zuständigen Amtsgericht zunächst fest, dass der Eigenbedarf bewiesen sei. Er gab der Räumungsklage statt. Auch eine Berufung beim Landgericht blieb für den Mieter erfolglos. Die Begründung mit Eigenbedarf wurde von den Richtern akzeptiert, obwohl sie bereits nach drei Jahren ausgesprochen wurde und bei der Vermietung ausgeschlossen wurde. Die Situation des Enkels habe sich nach der Vermietung sowohl beruflich als aus familiär verändert, was der Vermieter nicht vorhersehen konnte.
Im Revisionsverfahren bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung des Landesgerichts. Die Richter des BGH stellten klar, dass man von einer rechtsmissbräuchlichen Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgegangen werden könne, wenn der Vermieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigte oder in Erwägung zog, die Wohnung selbst oder durch Familienangehörige zu nutzen. Bei Abschluss des Mietvertrages konnte der Vermieter jedoch nicht voraussehen, dass der Enkel die Wohnung für sich und seine schwangere Partnerin auch aus beruflichen Gründen benötigen würde. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs wurde deshalb auch vom BGH als rechtens angesehen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2013 – Aktenzeichen: VIII ZR 233/12