Eigenbedarfskündigung: Namen der Kinder nicht genannt – Kündigung unwirksam
Eigenbedarfskündigung: Namen der Kinder nicht genannt – Kündigung unwirksam
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Macht ein Vermieter Eigenbedarf geltend, muss er im Kündigungsschreiben die Bedarfspersonen (für die die Wohnung benötigt wird) namentlich nennen. Fehlen die Namen, ist die Eigenbedarfskündigung wegen eines Formfehlers unwirksam. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 14.03.2023 (Aktenzeichen 67 S 288/22).
Eigenbedarf für die Kinder des Vermieters
Zu der gerichtlichen Auseinandersetzung war es gekommen, nachdem ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte. Er benötige die Wohnung für zwei seiner vier Kinder, die beide 1994 geboren waren und im Ausland studierten. In dem Kündigungsschreiben hat der Vermieter die beiden Kinder nicht namentlich benannt.
mieter lehnt die Kündigung ab
Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht. Der Vermieter reichte deshalb beim Amtsgericht Berlin-Mitte eine Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ein. Dort wurde die Klage jedoch abgewiesen. Der Vermieter legte hiergegen Berufung beim Landgericht Berlin ein.
vermieter auch vor dem landgericht erfolglos
Doch auch hier konnte er sich nicht durchsetzen. Das Landgericht bestätigte die Abweisung des Amtsgerichts. Es erklärte die Kündigung für unwirksam, da sie die Formvoraussetzungen des § 573 BGB nicht erfüllte.
Namen der Bedarfspersonen müssen genannt werden
Eine Eigenbedarfskündigung muss Formvorschriften einhalten. Der Vermieter muss auch Angaben zu den Bedarfspersonen machen. ( Bedarfspersonen: Personen für die die Wohnung genutzt werden soll und mit der die Eigenbedarfskündigung begründet wird.) Die Angaben in der Kündigung reichten aber nicht aus. Die Bedarfspersonen ließen sich mithilfe der gegebenen Informationen nicht ausreichend identifizieren. So wird dem Mieter die Möglichkeit genommen, eine Verteidigungsstrategie gegen die Kündigungsgründe auszubauen.
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