Eigenbedarfskündigung nicht anerkannt

Eigenbedarfskündigung nicht anerkannt
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Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern, wenn es um die Eigenbedarfskündigung geht. Leider ziehen die Gerichte hierbei die Grenzen zulasten des Vermieters immer enger. So lehnte das Amtsgericht Hamburg in einem Beschluss vom 20.12.2024 eine Eigenbedarfskündigung ab, da es sich dabei um eine unzulässige Vorratskündigung handele (Aktenzeichen 49 C 154/24).
Hier können Sie das Originalurteil nachlesen.
Eigenbedarfskündigung zugunsten der Tochter
In dem Verfahren ging es um die Eigenbedarfskündigung eines Vermieters, die er zugunsten seiner Tochter aussprach. Die Tochter befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in Schweden in der Ausbildung. Nach Ende der Ausbildung wollte sie wieder nach Hamburg ziehen. Zum Zeitpunkt der Kündigung hatte sie sich bereits auf mehrere Stellenangebote beworben.
Amtsgericht: Eigenbedarfskündigung ist unwirksam
Das Amtsgericht Hamburg erklärte die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. Da die Tochter noch auf der Suche nach einer Arbeitsstelle war, sei nicht sicher, ob der Eigenbedarf überhaupt genutzt wird. Hierfür müsste die Tochter erst einen ihren Wünschen entsprechenden Arbeitsplatz finden. Hierzu müsse sie zunächst ein entsprechendes Arbeitsangebot erhalten, das sie prüfen kann. Erst danach fällt dann die endgültige Entscheidung. Erst wenn diese Entscheidung gefällt werde, würde auch über den Umzug nach Hamburg entschieden. Insofern handele es sich bei der Kündigung um eine unzulässige Vorratskündigung.
Außerdem verwies das Amtsgericht auf die Tatsache, dass die Tochter die Wohnung nicht besichtigt hat. Wenn sie aber den Wunsch gehabt hätte, in die Wohnung zu ziehen, hätte sie diese sicher vorher besichtigt. Davon könne man auch ausgehen, wenn sich der aktuelle Wohnsitz in Schweden befindet.
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