24. Januar 2025 von Hartmut Fischer
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Eigenbedarfskündigung und ihre Begründung

Eigenbedarfskündigung und ihre Begründung

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24. Januar 2025 / Hartmut Fischer

Die Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung sind hoch. So erklärte das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg am 26. November 2024 eine Eigenbedarfskündigung für formell unwirksam. Das Gericht bemängelte, dass zwar angegeben wurde, wer in die Wohnung einziehen solle, diese Person aber bereits über eine Wohnung verfüge. Es wurde nicht angegeben, warum die Person umziehen wollte (Aktenzeichen C 246/24).

Eigenbedarfskündigung für den Neffen

Ende 2023 erhielt der Wohnungsmieter die umstrittene Eigenbedarfskündigung. Der Vermieter begründete die Kündigung damit, dass sein Neffe in die Wohnung einziehen sollte. Dieser absolvierte zu diesem Zeitpunkt ein duales Studium in Berlin.

Wenige Monate vor der Eigenbedarfskündigung war der Neffe jedoch in ein modernes Studenten-Apartment mit knapp 20 Quadratmeter Wohnfläche gezogen. Das Apartment befand sich in der Nähe der Arbeitsstelle des Neffen.

Räumungsklage hat keinen Erfolg

Der Mieter wollte die Eigenbedarfskündigung nicht akzeptieren. Da er die Wohnung nicht räumen wollte, reichte der Vermieter beim Amtsgericht die Räumungsklage ein.

Doch dort konnte er sich nicht durchsetzen. Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter die Räumung und Herausgabe nicht vom Mieter verlangen kann. Es erklärte die Kündigung für formell unwirksam. Die vom Gesetzgeber geforderten Gründe zum Nachweis für das berechtigte Interesse des Vermieters waren nicht erfüllt (§ 573 Abs. 3 BGB).

In der Urteilsbegründung bestätigte das Gericht zunächst, dass im Schreiben zur Eigenbedarfskündigung die Bedarfsperson mit ihrer zu diesem Zeitpunkt gültigen Anschrift genannt wurde. Dem Gericht fehlten aber nachvollziehbare, plausible Gründe für ein Nutzungsinteresse an der gekündigten Wohnung. Der Neffe verfügte über eine Wohnung, weshalb nicht klar wurde, warum er die vermietete Wohnung braucht. Dies muss er nachvollziehbar erklären. Sonst ist eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen.


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