20. August 2024 von Hartmut Fischer
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Eigenbedarfskündigung: Verzicht gilt auch nach Immobilienverkauf

Eigenbedarfskündigung: Verzicht gilt auch nach Immobilienverkauf

© Jinda Noipho / Vecteezy

20. August 2024 / Hartmut Fischer

Nachträglich kann in einer Ergänzung des Mietvertrages auf die Eigenbedarfskündigung verzichtet werden. Hierfür spielt es keine Rolle, in welchem zeitlichen Abstand Mieter und Vermieter die Vereinbarung über den Verzicht auf die Eigenbedarfskündigung  unterschreiben. Der Verzicht auf eine Eigenbedarfskündigung gilt auch für einen neuen Eigentümer der Immobilie. Die Ergänzung ist kein Vertrag zu Lasten Dritter. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin II in einem Urteil vom 18.05.2024 (Aktenzeichen 64 S 198/22).

Auf Eigenbedarfskündigung nachträglich verzichtet

In dem Verfahren ging es um eine Eigenbedarfskündigung. Nach einem Eigentümerwechsel hatte der neue Inhaber die Eigenbedarfskündigung ausgesprochen. Der Vermieter weigerte sich jedoch, auszuziehen. Er verwies auf eine nachträgliche Ergänzung des Mietvertrages, in dem die Eigenbedarfskündigung auf Dauer ausgeschlossen wurde.

Neuer Eigentümer hält Vereinbarung für unwirksam

Der neue Eigentümer wollte das nicht akzeptieren und ging vor Gericht. Er monierte, dass die Vereinbarung auf Verzicht der Eigenbedarfskündigung vom Mieter und dem damaligen Vermieter mit einem Abstand von sechs Wochen unterzeichnet wurde. Außerdem hielt er die Ergänzung für einen Vertrag zu Lasten Dritter, was seiner Meinung nach unzulässig wäre.

Landgericht: Verzicht auf Eigenbedarfskündigung bleibt wirksam

Der Eigentümer hatte jedoch vor dem Landgericht keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin II stellte zunächst fest, dass der zeitliche Abstand zwischen den Unterschriftsleistungen nicht zur Unwirksamkeit der Ergänzungsvereinbarung über die Eigenbedarfskündigung führt.

Die Regelung der Annahmefrist nach § 147 BGB verlange zunächst keine Unterschriften auf der Ergänzung des Mietvertrages und lege somit auch keine Fristen für die Unterschriftsleistung fest. Dass § 550 BGB die Schriftform für einen Mietvertrag (und seine Ergänzungen) verlangt, diene dies lediglich zur Information über die genauen Vertragsbedingungen.

In dem nachträglichen Verzicht auf Eigenbedarfskündigung sah das Gericht auch keinen Vertrag zu Lasten Dritter. Die Vereinbarung sei ausschließlich zwischen dem Mieter und dem vorherigen Vermieter getroffen worden. Dass der neue Eigentümer diese Regelung übernehmen muss, ergibt sich nicht aus der Vereinbarung, sondern aus den Bestimmungen nach § 556 BGB.


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