Eigenbedarfskündigung zugunsten Au Pair vom Landgericht Berlin abgelehnt.
Eigenbedarfskündigung zugunsten Au Pair vom Landgericht Berlin abgelehnt.
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Eigenbedarfskündigungen sind immer ein heißes Eisen. Besonders dann, wenn die Wohnung nicht vom Vermieter oder einem seiner Familienangehörigen genutzt werden soll. Wenn in der gekündigten Wohnung ein Au-Pair einziehen soll, kommt es immer auf den Einzelfall an. Entschied man in München zu Gunsten des Vermieters (siehe unseren Beitrag), konnte sich ein Wohnungseigentümer in Berlin nicht durchsetzen.
In dem Streit ging es um eine Eigenbedarfskündigung, da der Vermieter in der gekündigten Wohnung ein Au-pair unterbringen wollte. Die Eigenbedarfskündigung wurde mit Komfortverlust begründet. Außerdem sei die Anmietung einer anderen Wohnung unzumutbar.
Der Mieter lehnte die Kündigung ab. Er verwies darauf, Grundsicherungsempfänger zu sein. Auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt sei es ihm nicht möglich, eine Ersatzwohnung zu finden. Der Vermieter wollte dies als berechtigten Widerspruch nicht akzeptieren und erhob Räumungsklage gegen den Mieter. Doch das Amtsgericht Berlin Mitte wies die Klage ab. Da der Vermieter die Entscheidung nicht akzeptierte legte er Berufung vor dem Landgericht Berlin ein.
Doch auch dort konnte er sich nicht durchsetzen. Die Eigenbedarfskündigung sei unwirksam und damit habe der Vermieter keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Gericht verwies darauf, dass es sich bei der zukünftigen Au-Pair um keine Angehörige des eigenen Haushalts mehr handele. Ein Anspruch nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 bestehe deshalb nicht. Der Vermieter könne sich auch nicht auf § 573 Abs. 1 BGB (Kündigung wegen berechtigten Interesses) berufen.
Das Landgericht sah kein berechtigtes Interesse des Vermieters. Die von ihm ins Feld geführten Komfortnachteile hielt das Gericht für geringfügig. Auch die wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Anmietung einer Alternativwohnung für das Au Pair entstünden, seien zumutbar. Die Nachteile des Mieters bei einem Wohnungsverlust seien bei weitem schwerwiegender. (Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23.03.2021 – Aktenzeichen 67 S 11/21)
Hier können Sie das Originalurteil nachlesen
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