2. Juni 2020 von Hartmut Fischer
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Eigen­bedarfs­kündigung zugunsten des Lebensgefährten

Eigen­bedarfs­kündigung zugunsten des Lebensgefährten

2. Juni 2020 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich ist eine Eigenbedarfskündigung zugunsten des Lebensgefährten möglich. Die Kündigung muss allerdings in diesen Fällen dazu dienen, dass der gemeinsame Haushalt von Mieter und Lebensgefährte fortgesetzt werden soll. Sollte die Eigenbedarfskündigung jedoch dazu dienen, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, ist sie nicht zulässig. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgericht Berlin vom 25.10.2019 (Aktenzeichen 66 S 80/19).

In dem Verfahren, das dem Urteil zugrunde liegt, ging es um eine Eigenbedarfskündigung, die der Vermieter ausgesprochen hatte, weil er die Wohnung für die Lebensgefährtin benötige. Bisher lebten Vermieter und Gefährtin in einer gemeinsamen Wohnung in Halle. Die Lebensgefährtin wollte nun in die Wohnung in Berlin ziehen. Der Vermieter hingegen wollte weiter in Halle wohnen. Der Mieter erkannte die Eigenbedarfskündigung nicht an. Darum klagte der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Hiermit konnte er sich aber vor dem Landgericht Berlin nicht durchsetzen. Das Gericht entschied, dass ihm kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustehe. Die Eigenbedarfskündigung nach § 573 BGB sei nicht rechtskräftig, wodurch das Mietverhältnis nicht beendet sei.


§ 573 BGB (Auszug):
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn …
… 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt …

Das Landgericht führte hierzu aus, dass die Eigenbedarfskündigung nur für Familien- oder Haushaltsangehörige genutzt werden könne. Die Lebensgefährtin sei aber keine Familienangehörige. Sie könne jedoch als Haushaltsangehörige angesehen werden, wenn sie schon längere Zeit in einer auf Dauer angelegten Haushaltsgemeinschaft mit dem Vermieter zusammenlebe.


Dann könne aber eine Eigenbedarfskündigung nur durchgesetzt werden, wenn die Hausgemeinschaft in der neuen Wohnung fortgesetzt werde. Im vorliegenden Fall würde aber diese Haushaltsgemeinschaft durch den Umzug der Lebensgefährtin beendet, was eine Eigenbedarfskündigung ausschließe.

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